Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - September 2008
Veröffentlicht:19.08.08Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens |
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer
Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen.
Inwieweit das Gesetz auch dem Versprechen seines Titels - insbesondere der
"Entbürokratisierung" - gerecht wird, muss die Realität
noch zeigen. Mit dem Vorhaben soll die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation zu ersetzen, fürtgesetzt und vertieft werden. Das soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
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Investitionszulage soll befristet fürtgeführt werden |
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Das Bundeskabinett hat am 16.7.2008 beschlossen, die Investitionszulage für
betriebliche Investitionen in den neuen Ländern bis 2013
fürtzuführen. Die Investitionszulage unterstützt betriebliche
Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter
produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe. Die derzeit
geltenden Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 % für kleine und
mittlere Unternehmen werden sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5
Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Prozentpunkte für
kleine und mittlere Unternehmen verringern. Demnach soll die
Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen. Anmerkung: Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den bis dahin geltenden - höheren - Fördersätzen profitieren. Mehrjährige Investitionsvorhaben sollten demnach frühzeitig geplant und in die Wege geleitet werden. |
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Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob
die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie
die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß
sind. Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Abfärberegelung: Auch die sog. "Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. "Abfärberegelung". Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. "Abfärberegelung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens. Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. |
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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel? |
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Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen,
ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der
1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten
Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fürtlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein. Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden. |
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Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer |
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Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer
eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine
betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung
die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte
versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008
zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht. |
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Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die ein Dritter übernommen hat |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008
seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann
Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem
Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des
Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die
geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der BFH. Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden. Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. |
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Auch bei sog. Tafelgeschäften (Schaltergeschäften) ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung erforderlich |
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Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, die ein Bankkunde am
Schalter der Bank anonym, d. h. ohne dass seine Personalien aufgenommen
werden, tätigt. Diese Geschäfte werden nicht über das Konto
abgewickelt. Die Bank muss dafür einen Zinsabschlag von 35 % erheben
und an das Finanzamt abführen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei diesen Geschäften die Kapitalertragsteuerbescheinigung ein unverzichtbares Nachweismittel, um den offenkundigen Manipulationsmöglichkeiten angemessen Rechnung zu tragen. Faktisch ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung hier schon deshalb unentbehrlich, weil es bei Tafelgeschäften an alternativen urkundlichen Nachweisen, wie z. B. Erträgnisaufstellungen der Banken, fehlt. Verlangt der Steuerpflichtige eine gekennzeichnete Steuerbescheinigung, dann muss er aus der selbst gewählten Anonymität des Tafelgeschäfts heraustreten und seinen Namen und seine Anschrift preisgeben. Denn diese Angaben müssen zwingend in der Steuerbescheinigung enthalten sein. Blanko-Steuerbescheinigungen sind unzulässig. Fehlt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, so kann eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht stattfinden. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung nicht an, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung anzunehmen sein. |
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Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten |
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Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt
der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre
zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese
Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein
Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes
erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein. |
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Wegfall der Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft für Unternehmer und mitarbeitende Ehepartner zum 31.12.2007 |
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Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) hat
die satzungsmäßige Versicherungspflicht für Unternehmer
und deren in Betrieb tätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufgehoben. Die Versicherung der Unternehmer, die bereits am 31.12.2007 bei der Berufsgenossenschaft versichert waren, wird als freiwillige Versicherung weitergeführt, ohne dass ein Antrag erforderlich war. Sollte die Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht gewünscht werden, genügt ein kurzes Kündigungsschreiben. Die Versicherung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Kündigung bei der BGN eingeht. Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z. B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen. Unternehmer, die ihren Betrieb erst nach dem 31.12.2007 eröffnet haben oder eröffnen werden, sind nicht automatisch bei der BGN versichert. Diese Personen können sich auf schriftlichen Antrag freiwillig versichern. Mitarbeitende Ehepartner ohne Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2008 nicht mehr automatisch versichert. Diese Personen können sich durch schriftliche Antragstellung freiwillig versichern. Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die bereits vor dem 1.1.2008 eine Höherversicherung abgeschlossen hatten. Deren Versicherungsschutz wird automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt. Nicht betroffen von den Änderungen sind Ehepartner von Unternehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen. |
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Bekämpfung von Produktpiraterie durch das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums |
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Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der
EU-Durchsetzungs-Richtlinie zugestimmt hat und es nun im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht wurde, tritt es in weiten Teilen zum 1.9.2008 in
Kraft. Lediglich die Regelungen zu den internationalen Patentübereinkommen
traten bereits rückwirkend zum 1.5.2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes
ist es den Kampf gegen Produktpiraterie zu erleichtern und damit das
geistige Eigentum zu stärken. Nachfolgend sollen die wichtigsten
Inhalte des Gesetzes aufgezeigt werden:
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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel, die die Einwilligung in die
Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per
Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie
E-Mail und SMS betrifft. Die u. a. vom BGH zu beurteilende
Einwilligungsklausel lautete folgendermaßen: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten ... für an mich gerichtete Werbung per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der xy GmbH zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ... O Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..." Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden. Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht, da sich der Kunde hier nur durch eine sog. "Opt-out"-Erklärung von einer Werbezusendung ausnehmen kann. Nach Auffassung des BGH sind Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vereinbar. Denn das Gesetz verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird, sog. "Opt-in"-Erklärung. |
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Grenzen gewerblicher "Nachfrage" per Telefax und E-Mail |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen darüber zu
entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder
Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail "nachzufragen".
In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer
Pkw-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten
Pkw-Modellen bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels
per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf
der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen
Umsatzprovision platzieren dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten unterschieden. Der BGH stellte nunmehr klar, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Die Richter des BGH sind im Fall der Pkw-Vertretung davon ausgegangen, dass diese mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen bzw. der E-Mail-Adresse auf der Homepage ihr Einverständnis erklärt hat, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Pkw-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen. In der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel sah er eine belästigende Werbemaßnahme. Das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage gehört weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins noch ist die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. |
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Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen |
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In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein
Autohaus in der örtlichen Presse mit dem Verkauf von
Pkw-Sondermodellen mit "Preisvorteil bis zu 4.450 Euro" geworben.
Hiergegen wandte sich eine Wettbewerbsklage einer Vereinigung von
Gewerbetreibenden. Sie hielten die Werbung für unzulässig, da
der Preisvorteil nicht nachvollziehbar sei und die Angabe der Bezugsgröße
fehle, wie z. B. der Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung
des Herstellers. Das Landgericht in Osnabrück beurteilte die Werbung als wettbewerbswidrig, da ohne die Angabe einer Bezugsgröße die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bestehe. Der Vorteil könne sich auch auf die Preise der Konkurrenz oder auf eigene sonstige Hauspreise beziehen. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezog, sondern weitere Zusatzleistungen umfasste, wie z. B. Versicherungsleistungen, Garantie und Mobilitätsservice. Vor diesem Hintergrund beurteilten auch die Richter des OLG die Werbung für unzulässig bzw. irreführend. Es sei nicht zulässig, mit Preisvorteilen zu werben, die sich für den potenziellen Käufer aus einer unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen zusammensetzen. |
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Zusammentreffen von Massesicherungspflicht und Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben beim GmbH-Geschäftsführer |
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Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn
sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die Richter des Bundesgerichtshof hatten nun darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Abführung von fälligen Leistungen an die Sozialkasse um solche o. g. Zahlungen handelt. Sie kamen zu dem Entschluss, dass es dem organischen Vertreter (GmbH-Geschäftsführer) nicht abverlangt werden kann, die Massensicherungspflicht (Zahlung an Gläubiger) zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. |
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Hausmeisterkosten müssen in Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden |
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Sind nach einem Mietvertrag auch die Kosten für den Hauswart umlagefähig,
können hier die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle
geldwerten Leistungen an den Hausmeister angesetzt werden. Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, der Ausführung von Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung dienen, sind nicht umlagefähig. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug der o. g. nicht umlagefähigen Kosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es nunmehr, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Kosten andererseits nachvollziehbar aufzuschlüsseln, sodass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Vermieter. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten. |
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Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall enthielt ein
Formularmietvertrag eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen
"regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln
jedoch unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem
starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung
auferlegen. Der Vermieter hielt die Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam und bot dem Mieter daraufhin den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm als Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. |
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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben |
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Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner
sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel
zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im
Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial
ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und
beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als
zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers. |
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Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen |
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In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer als
Lkw-Fahrer bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt. Gemäß
dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für
die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für
die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor "aufgesparter"
Vergütung vorgesehen. Der Arbeitnehmer lieferte den von ihm
gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das
Fahrzeug wurde abgemeldet und der Arbeitnehmer mit dem Hinweis nach Hause
geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1.3., wieder
abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf,
dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum
Stillstand komme. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in ihrem Urteil vom 9.7.2008 dem Arbeitnehmer die Vergütung von monatlich 1.300 Euro auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30.11. befristet noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. So kann nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Diese gesetzliche Regelung ist auch in dem vorliegenden Fall nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden. |
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Energieausweis für Altbauten - Wahlrecht noch bis 30.9.2008 |
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Im August 2007 wurde bereits darüber berichtet, dass Eigentümer
und Vermieter bei einem Verkauf oder einer beabsichtigten Vermietung ihrer
Immobilie einen Energieausweis vorlegen müssen. Das gilt für
alle Häuser, die bis 1965 fürtiggestellt wurden. Für später
gebaute Häuser muss der Energieausweis erst ab dem 1.1.2009 präsentiert
werden. Bis zum 30.9.2008 hat ein großer Teil der Immobilieneigentümer noch die Wahl zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis. Dabei ist zu beachten, dass der Verbrauchsausweis zwar günstiger aber auch weniger aussagekräftig ist. Ab dem 1.10.2008 müssen für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.11.1977 auf den Energiebedarf basierende Energieausweise ausgestellt werden. |
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Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar |
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Der nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener
Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln,
sog. "Implantate", kann als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden. Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt, schließt den Steuerabzug nicht aus. |
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Kündigung der Ehefrau im Kleinbetrieb |
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Es verstößt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9.5.2008 nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens kündigt. |
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Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit |
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Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn
ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer
anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. |
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Fälligkeitstermine - September 2008 |
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Umsatzsteuer (mtl.) Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2008 Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2008 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 % 01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 % seit 01.07.2008 = 3,19 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100) Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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