Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Februar 2009
Veröffentlicht:21.01.09Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandantinnen und Mandanten, ich grüße Sie herzlich und wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Mit dem monatlichen Newsletter werde ich Sie wieder regelmäßig über die aktuellen Bewegungen im Steuerrecht informieren. Zusätzlich werden für Sie auf meiner Webseite Sonderthemen ausführlicher erläutert. Ab dem 01. Januar 2009 gilt ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Bitte nutzen Sie diesen Link um sich zu informieren: http://www.steuerbuero-graeber.de/erbschaftssteuer Ich danke Ihnen. Freundliche Grüße von Ihrer Constanze Gräber Constanze Gräber Steuerberaterin Rathausstraße 21 10178 Berlin - Mitte info@steuerbuero-graeber.de www.steuerbuero-graeber.de Fon 030 247 256 00 Fax 030 247 256 01 |
Das Jahressteuergesetz 2009 ist seit dem 1.1.2009 in Kraft |
||||
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008
verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend
sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei
erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene
Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für
Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in
das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden
Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Pendlerpauschale gilt wieder |
||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Urteil vom 9.12.2008
nicht der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und - wie
schon zuvor der Bundesfinanzhof - die Neuregelung zur Pendlerpauschale für
verfassungswidrig erklärt. Hintergrund: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften steuerlich abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlichen Kosten unabhängigen (Pendler-)Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 "wie Werbungskosten" anzusetzen ist. Dieser Regelung folgte das BVerfG nicht. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale neu regeln. Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, will die Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden. Das Bundesfinanzministerium teilt dazu mit, dass ab dem 1.1.2009 damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht anzuwenden ist. Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, sollte dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst. Ist der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 schon durch andere Werbungskosten ausgeschöpft, verringert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um bis zu 1.320 und die Steuerschuld je nach individuellem Grenzsteuersatz. Gleichzeitig besteht für Arbeitgeber wieder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei Fahrtkostenzuschüssen für die ersten 20 km. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung durch die Weitergeltung der Pendlerpauschale |
||||
Einnahmen sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die
Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören
zu diesen Einnahmen. Vorher: Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern. Nachher: Nach der Entscheidung des BVerfG können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung: Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sind Arbeitgeber seit Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sodass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Kein automatischer Erstattungsanspruch: Die Verfassungswidrigkeit allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Finanzamtes eine Pauschalbesteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben. Verrechnung zulässig: Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Entgegen den "Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein. In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z. B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert aufzuzeigen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Pauschalsteuerliche Auswirkung durch die Weitergeltung der Pendlerpauschale |
||||
Der Arbeitgeber kann nach einer Information des Bundesfinanzministeriums
bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume
die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten
Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008
bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der
Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte
oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von individuell besteuerten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neue Reisekostenvergütungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland ab dem 1.1.2009 |
||||
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.12.2008 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem
1.1.2009 bekannt gemacht. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt
sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr
Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Die Pauschbeträge gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Sie können im Internet auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Steuerbürokratieabbaugesetz soll Vereinfachung bringen |
||||
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens - dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum
1.1.2009 in Kraft trat - will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer
Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen.
Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch
elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung |
||||
Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer, der als
Subunternehmer tätig war, wegen Steuerhinterziehung und
Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Unternehmer
Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der
Verurteilung liegt zugrunde, dass der Unternehmer seine Arbeitnehmer "schwarz"
beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte.
Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte
er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung
von Scheinrechnungen, damit diese die an den Unternehmer geleisteten
Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend
machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. . Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform |
||||
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts
(MoMiG) zum 1.11.2008 kann nun eine haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (sog. Mini-GmbH) gegründet werden. Die
Bundesregierung bezog zur Umsetzung des MoMiG in einer Presseerklärung
zu einigen Punkten klärend Stellung.
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Ehevertrag kann sittenwidrig sein |
||||
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit gibt Ehegatten das
Recht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich
entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu
gestalten. Die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen
Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen
Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser
passen. So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z. B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen. Ferner können Ehegatten auch frei bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist jedoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 5.11.2008, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Dieses kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. So kann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Pflegeheimbewohner müssen Geschenk nicht zwingend zurückfordern |
||||
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom
14.10.2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre
Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf
Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen
Mitteln gezahlt wird. In dem Fall aus der Praxis wohnte eine 90-jährige pflegebedürftige Frau seit Jahren in einem Pflegewohnheim. Ihre Tochter kümmerte sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als feststand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht. Die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück. Die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim waren so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen konnte. Die Kreisverwaltung weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen und verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahesteht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen - auch größere - Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters |
||||
Eine Klausel im Mietvertrag, die einen einseitigen Kündigungsverzicht
des Mieters enthält, benachteiligt diesen unangemessen und ist daher
unwirksam. In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag folgende
Klausel: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht
ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur
außerordentlich kündigen kann!" Ausschlaggebend ist, dass
der Mieter hier keinen ausgleichenden Vorteil von seinem Vermieter erhält. Ein fürmularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers |
||||
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall teilte der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes"
und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei,
ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen
Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer daraufhin beauftragten
Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer verlangte nun von seiner Rechtsschutzversicherung die
Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, da u. a. auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert ist. Eine
Kostenübernahme lehnte die Versicherung jedoch ab. Sie ist der
Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein
Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung
begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung
der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Dementsprechend stünde ihm auch
ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei
einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das
Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt. Nach Auffassung der Richter liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Bei der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, handelt es sich um eine Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt und ihr Ausspruch nur noch eine rein fürmale Umsetzung. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kein Anspruch auf geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit |
||||
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit haben Arbeitnehmer in
Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit. Gemäß dem Gesetz kann die
vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für
mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden. Demnach können Arbeitnehmer nicht verlangen in
einer Teilzeitbeschäftigung von wenigen Wochenstunden eingesetzt zu
werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung
von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit
mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden beim Arbeitgeber
nachzusuchen. Über die beantragte Arbeitszeitverringerung und ihre
Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier
Wochen einigen. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit auch unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Strenge Maßstäbe an Änderungskündigung zur Entgeltsenkung |
||||
Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der
Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die
Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert
werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken
sind. Eine vor diesem Hintergrund ausgesprochene Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist jedoch nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen würden. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Sind diese Voraussetzungen gegeben und hat sich die große Mehrheit der Beschäftigten - im entschiedenen Fall 97 % - mit der Entgeltkürzung freiwillig einverstanden erklärt, so kann ein Arbeitnehmer, dem gegenüber die Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die Änderungskündigung sei nicht mehr erforderlich, weil der Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen erreicht würde. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Keine Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung |
||||
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bremen ist der Fremdgeschäftsführer
einer GmbH nicht zwangsweise versicherungspflichtig in der
Sozialversicherung. In dem entschiedenen Fall aus der Praxis stellte der
Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen Sicherheiten
zugunsten der Gläubiger der GmbH in Höhe von mehreren 100.000
zur Verfügung. Ferner war das Verhältnis zu den
GmbH-Gesellschaftern nicht nur durch besondere Fachkenntnisse, sondern darüber
hinaus durch eine besonders ausgeprägte Dominanz seitens des Geschäftsführers
gekennzeichnet. Die Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass hier trotz des Anstellungsvertrags keine beitragspflichtige Beschäftigung vorlag. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Wegeunfall |
||||
Zu einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsunfalls gehört
auch "das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit".
"Versichert" ist danach also nur "das Zurücklegen"
eines solchen Weges, sonst nichts. Einkauf kein Wegeunfall: In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall kaufte ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeitsstätte in einem Supermarkt etwas Obst. Als er mit seinem Motorroller noch auf dem Parkplatz des Supermarktes fuhr, stieß er mit einem Pkw zusammen. Die Richter hatten nun zu entschieden, ob hier noch von einem Wegeunfall auszugehen ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall kein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorlag, da der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfallereignisses keinen unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegte. Durch den Einkauf wurde der Weg zur Arbeit mehr als geringfügig unterbrochen. Dieser unversicherte Umweg war zur Unfallzeit noch nicht beendet. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die während einer Arbeitspause zum Essen gehen oder davon zurückkehren oder zwecks Besorgung von Lebensmitteln zum Verzehr während einer solchen Pause einen Weg zum Geschäft zurücklegen, liegt nicht vor. Solche Wege sind durch die vom jeweiligen Unternehmen vorgegebenen Bedingungen erheblich mitveranlasst und räumlich und zeitlich betriebsbedingt. Ferner wird hier bezweckt, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und damit die betriebliche Tätigkeit fürtzusetzen. An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Beförderung des Kindes zu privater Spielgruppe: Bei dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall befand sich ein Vertriebsmanager auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in einem Home-Office seine Tätigkeit fürtzusetzen. Er unterbrach die Fahrt, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen sog. Wegeunfall handelt. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vater nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf dem Weg verunglückt ist, den er zurückgelegt hat, um sein Kind von der Spielgruppe abzuholen. Diese Unterbrechung aus privaten Gründen ist jedoch der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Nach dem Sozialgesetzbuch ist auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, eine versicherte Tätigkeit. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neue Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2009 |
||||
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den
Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag
Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt,
festgelegt. Eine Anpassung zum 1.1.2009 war erforderlich, weil sich ab
2009 die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld ändern. Die Regelsätze betragen nun:
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Fälligkeitstermine - Februar 2009 |
||||
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.2.2009 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.2.2009 Sozialversicherungsbeiträge: 25.2.2009 |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Basiszins / Verzugszins |
||||
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 % 01.07.2008 - 31.12.2008 = 3,19 % seit 01.01.2009 = 1,62 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verbraucherpreisindex |
||||
Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100) Dezember = 106,8; November = 106,5; Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!