Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2009
Veröffentlicht:21.04.09Lieferzeitpunkt ist zwingend in der Rechnung anzugeben |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass
in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung - außer bei Rechnungen
über An- oder Vorauszahlungen - auch dann zwingend anzugeben ist,
wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellten Rechnung erforderlich. Danach ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Der BFH hat die Angabe des Zeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist. |
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Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit |
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Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte
Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden.
Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der
Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht
erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der
Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges
Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger genügt eine Meldung am nächsten Werktag der gesetzlichen Anforderung nicht! Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberaterbüros erfolgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig - es sei gerade nicht vorgesehen, dass eine Meldung erst an dem der Beschäftigungsaufnahme folgenden Werktag erfolgt. Eine Sofortmeldung kann rund um die Uhr im Internet unter http://www.itsg.de und dort unter "sv.net" gemacht werden. Diese Meldung ersetzt aber nicht das bestehende Meldeverfahren. Grundsätzlich ist auch auf die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, schriftlich hinzuweisen. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 geahndet. |
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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Besteuerung von Pkw |
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In zwei Schreiben vom 6.2.2009 und vom 12.3.2009 verfügt das
Bundesfinanzministerium die Nichtanwendung dreier Urteile des
Bundesfinanzhofs mit z. T. weitreichenden Folgen für die
Steuerpflichtigen. Dazu gehören:
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Steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen Fotovoltaikanlagen |
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Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder
Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte
erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der
Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur
geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft
insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die
Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer. Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist. |
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Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis |
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Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene
Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine
zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende
Betriebsveranstaltung dar. In seiner Entscheidung vom 15.1.2009 zu diesem Thema führt der Bundesfinanzhof zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 nicht überschreiten, liegt daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Grenze war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte fürner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. |
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Unfallkosten jetzt wieder steuerlich absetzbar |
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Bis 2006 hatte die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte bei 0,30
je Entfernungskilometer gelegen. Die ab 2007 eingeführte Kürzung
hatte das Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt.
Der Gesetzgeber nutzt nunmehr die Möglichkeit, die vorläufige
Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen und
die Entfernungspauschale aus dem Jahr 2006 wiedereinzuführen, betont
allerdings auch, dass eine grundlegende Neuordnung der
Entfernungspauschale für die Zukunft nicht ausgeschlossen wird. Durch die Neuregelung werden Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (Günstigerprüfung). Außerdem sollen Unfallkosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte wieder zusätzlich absetzbar sein. |
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Steuerliche Behandlung des Elterngeldes |
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Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden
Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der
Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten
Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 . Der Mindestbetrag,
der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile
gezahlt wird, beträgt 300 monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht
sich der Mindestbetrag um jeweils 300 für das zweite und jedes
weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren
oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt
leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 .
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf
Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert
und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt. Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 monatlich, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. |
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Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege |
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Mit Urteil vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber
befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts
bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter
von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen
Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften
Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des
Schutzbereichs der Abgabenordnung, nach der solche Guthabenkonten oder
Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung
der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder
abgeschrieben werden" dürfen (sog. Bankgeheimnis). Der BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" im Einzelfall ergibt. |
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Neues Erbschaftsteuerrecht: Übergangsfrist beachten |
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Ein Erwerber kann im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (nicht bei
Schenkung), für den die Erbschaftsteuer nach dem 31.12.2006 und vor
dem 1.1.2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe
des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach
der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung. Es kommen also die alten
(niedrigeren) Freibeträge zum Tragen.
Grundsätzlich werden aber alle durch das Gesetz geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für Hausrat, die erweiterte Stundung für Betriebsvermögen oder land- und fürstwirtschaftliches Vermögen, sowie die geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften berücksichtigt. Dies betrifft auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum. Bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 kann der Antrag bis zur fürmellen Bestandskraft, längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. Ist die Steuer vor dem 1.1.2009 bereits festgesetzt worden, kann ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. In diesem Fall kann die Steuerfestsetzung geändert werden. Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem einzelnen Erwerber kraft eigener Rechtstellung zu. Die steuerliche Korrespondenz zwischen dem Ansatz beim Berechtigten (z. B. Vermächtnisnehmer) und dem Abzug beim Verpflichteten (z. B. Erbe) kann durchbrochen werden. Anmerkung: Hier gilt zu prüfen, ob das neue oder alte Recht von Vorteil ist. Bitte beachten Sie auch, dass eine Festsetzung der Erbschaftsteuer nur auf Antrag geändert werden kann. |
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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen |
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Der Bundestag hat am 26.3.2009 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung beschlossen. Bislang ist nach geltendem Recht
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich
verboten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für
die Verbraucher vor:
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Rentenaufteilung nach der Scheidung - der Versorgungsausgleich wird neu gefasst |
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Der Bundesrat hat am 6.3.2009 der Reform des Versorgungsausgleichs
zugestimmt, sodass das Gesetz zum 1.9.2009 in Kraft treten kann. Das Ziel
des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe
erworbenen Versorgungen - ändert sich durch die Reform nicht. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - z. B. wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
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Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts |
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Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil
eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich
befristet werden kann. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein geschiedener
Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen
Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt
verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange
und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des
Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Die Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist - unter weiteren Voraussetzungen - ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Der Gesetzgeber baut dabei auf die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen (z. B. Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege) auf, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine entsprechende Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Die Höhe des Betreuungsunterhalts kann in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden. Im Einzelfall kann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. |
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Kein Unterhaltsanspruch bei Seitensprung |
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In dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) am 7.11.2008
entschiedenen - und in der Fachwelt umstrittenen - Fall hatte eine Ehefrau
nach 25-jähriger Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann
begonnen, mit dem sie seit der Trennung auch zusammenlebt. Die Frau übte
während der Ehe nur Aushilfstätigkeiten aus, ihr Ehemann ist
pensionierter Diplom-Ingenieur. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor. Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass eine Ehefrau, die aufgrund eines Seitensprunges die Ehe zum Scheitern bringt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verliert. Damit hob das Gericht die gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz auf und versagte den Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Ehebruchs. Für das OLG Zweibrücken stand fest, dass vorliegend die Ehefrau die Ehe durch einen Seitensprung zum Scheitern gebracht habe. So sei ein Seitensprung eine Verletzung der ehelichen Solidarität, mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Ursächlich für das Scheitern der Ehe, so die Richter, sei zum großen und bei Weitem überwiegenden Teil die Ehefrau gewesen. Anders sei nur dann zu urteilen, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann abgewandt hatte, nicht aber, wenn eine intakte Ehe vorliege. Eine solche nahm das OLG mangels anderer Anhaltspunkte an. |
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Abberufung eines Geschäftsführers einer Zwei-Personen-GmbH aus wichtigem Grund |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zur Abberufung
eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines
unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei
einer Zwei-Personen-GmbH aus, dass die Geschäftsführer
untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen
nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. |
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Kündigung durch den Arbeitnehmer |
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Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung
aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer im August fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte er von dem jetzigen Firmeninhaber Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, dass der Unternehmer Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers sei, da er dessen Betrieb im September des gleichen Jahres übernommen habe. Die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der neue Firmeninhaber hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden. Die Richter des BAG führten aus, dass zwar auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. |
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Phishing im Internet |
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Beim sog. Phishing handelt es sich um eine Form des Trickbetrugs. Meist
sind es E-Mails, die - als offizielle Schreiben getarnt - den
Internetnutzer verleiten sollen, wichtige Informationen, vor allem Passwörter
und Geheimzahlen preiszugeben. Eine Masche besteht beispielsweise darin, den Internet-Nutzer via E-Mail zur Aktualisierung seiner Kontodaten z. B. bei der Bank bzw. Sparkasse aufzufordern, und dabei neben einem Link, der zu einer gefälschten Seite täuschend ähnlich der des Geldinstituts führt, auch einen Link zur richtigen Seite der Kasse, anzugeben. Auf diese Weise wird der Eindruck der Seriosität erweckt. Wer dann auf der gefälschten Seite seine Kontodaten eingibt, der liefert sie nicht seiner Bank, sondern dem Internet-Betrüger. Teilweise werden auch über Viren, Trojaner oder Würmer Schadprogramme installiert, die den Nutzer dann unbemerkt auf die gefälschte Seite leiten. Anmerkung: Banken und Versicherungen fürdern von ihren Kunden nie die Zusendung von Kreditkartennummern, PIN, TAN oder anderen Zugangsdaten per E-Mail, per SMS oder am Telefon. Grundsätzlich sollten nie Links aus einer unaufgefordert zugesandten E-Mail unbekannter Herkunft aufgerufen werden. Beim Onlinebanking ist es ratsam das gewünschte Ziel immer von Hand in die Adresszeile des Browsers einzugeben oder im Browser gespeicherte Lesezeichen zu verwenden, die selbst sorgfältig angelegt wurden. Grundsätzlich sollten auch keine weiteren Browserfenster geöffnet sein. Wird man unaufgefordert in sicherheitsrelevanten Bereichen angesprochen, ist höchste Vorsicht geboten. Opfer einer Phishing-Mail sollten
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Fälligkeitstermine - Mai 2009 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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