Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2009

Veröffentlicht:21.04.09
Inhaltsverzeichnis

   

Lieferzeitpunkt ist zwingend in der Rechnung anzugeben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung - außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen - auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellten Rechnung erforderlich. Danach ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Der BFH hat die Angabe des Zeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit

Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft.

Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger genügt eine Meldung am nächsten Werktag der gesetzlichen Anforderung nicht! Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberaterbüros erfolgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig - es sei gerade nicht vorgesehen, dass eine Meldung erst an dem der Beschäftigungsaufnahme folgenden Werktag erfolgt.
Eine Sofortmeldung kann rund um die Uhr im Internet unter http://www.itsg.de und dort unter "sv.net" gemacht werden. Diese Meldung ersetzt aber nicht das bestehende Meldeverfahren.

Grundsätzlich ist auch auf die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, schriftlich hinzuweisen. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 € und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 € geahndet.
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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Besteuerung von Pkw

In zwei Schreiben vom 6.2.2009 und vom 12.3.2009 verfügt das Bundesfinanzministerium die Nichtanwendung dreier Urteile des Bundesfinanzhofs mit z. T. weitreichenden Folgen für die Steuerpflichtigen. Dazu gehören:

  • Vom Arbeitnehmer getragene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Pkw: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung besteuert wird.

    Die Rechtsauffassung des Urteils wird von der Finanzverwaltung nicht geteilt. Sie sieht in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kfz können demnach nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Dies soll im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerrichtlinien in allen offenen Fällen gelten.

  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs: Nach Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines Kraftfahrzeugs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen ein.

    Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1-%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt. Auch hier wird die Rechtsauffassung des BFH-Urteils hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von der Finanzverwaltung nicht geteilt.

  • Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist dieser um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.

    Mit Urteil vom 28.8.2008 hatte der BFH entschieden, dass ein Zuschlag von 0,03 % nur vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der jedoch durch die Vorlage einer Jahresbahnfahrkarte entkräftet werden kann.

    Die Finanzverwaltung lässt dieses positive Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Aus "Billigkeitsgründen" kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte vorgelegt wird.
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Steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen Fotovoltaikanlagen

Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.

Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
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Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung dar.

In seiner Entscheidung vom 15.1.2009 zu diesem Thema führt der Bundesfinanzhof zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 € nicht überschreiten, liegt daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Grenze war jedoch im Streitfall erheblich überschritten.

Der BFH bestätigte fürner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.

Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen.

Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
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Unfallkosten jetzt wieder steuerlich absetzbar

Bis 2006 hatte die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte bei 0,30 € je Entfernungskilometer gelegen. Die ab 2007 eingeführte Kürzung hatte das Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Der Gesetzgeber nutzt nunmehr die Möglichkeit, die vorläufige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen und die Entfernungspauschale aus dem Jahr 2006 wiedereinzuführen, betont allerdings auch, dass eine grundlegende Neuordnung der Entfernungspauschale für die Zukunft nicht ausgeschlossen wird.

Durch die Neuregelung werden Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (Günstigerprüfung). Außerdem sollen Unfallkosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte wieder zusätzlich absetzbar sein.
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Steuerliche Behandlung des Elterngeldes

Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € monatlich, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.

Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen.

Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil.

Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.
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Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege

Mit Urteil vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs der Abgabenordnung, nach der solche Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" dürfen (sog. Bankgeheimnis).

Der BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" im Einzelfall ergibt.
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Neues Erbschaftsteuerrecht: Übergangsfrist beachten

Ein Erwerber kann im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (nicht bei Schenkung), für den die Erbschaftsteuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung. Es kommen also die alten (niedrigeren) Freibeträge zum Tragen.

Grundsätzlich werden aber alle durch das Gesetz geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für Hausrat, die erweiterte Stundung für Betriebsvermögen oder land- und fürstwirtschaftliches Vermögen, sowie die geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften berücksichtigt. Dies betrifft auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum.

Bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 kann der Antrag bis zur fürmellen Bestandskraft, längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. Ist die Steuer vor dem 1.1.2009 bereits festgesetzt worden, kann ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. In diesem Fall kann die Steuerfestsetzung geändert werden.

Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem einzelnen Erwerber kraft eigener Rechtstellung zu. Die steuerliche Korrespondenz zwischen dem Ansatz beim Berechtigten (z. B. Vermächtnisnehmer) und dem Abzug beim Verpflichteten (z. B. Erbe) kann durchbrochen werden.

Anmerkung: Hier gilt zu prüfen, ob das neue oder alte Recht von Vorteil ist. Bitte beachten Sie auch, dass eine Festsetzung der Erbschaftsteuer nur auf Antrag geändert werden kann.
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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen

Der Bundestag hat am 26.3.2009 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen. Bislang ist nach geltendem Recht Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

  • Ausweitung des Widerrufsrechts: Künftig können auch Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä. sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden, wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen. Nach fristgerechtem Widerruf braucht der Verbraucher den Vertrag nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder Fax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat. Wurde der Verbraucher nicht in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag auch dann widerrufen, wenn er die Ausführung der Dienstleistung veranlasst oder dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

    Beispiel: Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher auch dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

  • Bußgeldtatbestand: Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung können künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

  • Verbot der Rufnummernunterdrückung: Ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen wird im Telekommunikationsgesetz etabliert, damit die Identität des Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung kann ebenfalls mit Bußgeld bis zu 10.000 € bewehrt sein.

  • Textformerfordernis bei Anbieterwechsel: Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) benötigt der neue Vertragspartner entweder eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages oder einen sonstigen Nachweis in Textform, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Rentenaufteilung nach der Scheidung - der Versorgungsausgleich wird neu gefasst

Der Bundesrat hat am 6.3.2009 der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt, sodass das Gesetz zum 1.9.2009 in Kraft treten kann. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich durch die Reform nicht.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - z. B. wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

  • Grundsatz der internen Teilung: Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. So können auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung

    Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 € = 796,80 € monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 € aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; fürner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 €. Die Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt.

  • Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich: In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 € als monatlicher Rentenbetrag.

    Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 € entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 € verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 € und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 € erworben hat. Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

  • Mehr Spielraum für Vereinbarungen: Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag werden nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

  • Inkrafttreten und Übergangsregelung: Das Gesetz kann zum 1.9.2009 in Kraft treten und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1.9.2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1.9.2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
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Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Die Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist - unter weiteren Voraussetzungen - ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.

Der Gesetzgeber baut dabei auf die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen (z. B. Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege) auf, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine entsprechende Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Die Höhe des Betreuungsunterhalts kann in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden. Im Einzelfall kann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.
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Kein Unterhaltsanspruch bei Seitensprung

In dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) am 7.11.2008 entschiedenen - und in der Fachwelt umstrittenen - Fall hatte eine Ehefrau nach 25-jähriger Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann begonnen, mit dem sie seit der Trennung auch zusammenlebt. Die Frau übte während der Ehe nur Aushilfstätigkeiten aus, ihr Ehemann ist pensionierter Diplom-Ingenieur. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor.

Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass eine Ehefrau, die aufgrund eines Seitensprunges die Ehe zum Scheitern bringt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verliert. Damit hob das Gericht die gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz auf und versagte den Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Ehebruchs.

Für das OLG Zweibrücken stand fest, dass vorliegend die Ehefrau die Ehe durch einen Seitensprung zum Scheitern gebracht habe. So sei ein Seitensprung eine Verletzung der ehelichen Solidarität, mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Ursächlich für das Scheitern der Ehe, so die Richter, sei zum großen und bei Weitem überwiegenden Teil die Ehefrau gewesen. Anders sei nur dann zu urteilen, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann abgewandt hatte, nicht aber, wenn eine intakte Ehe vorliege. Eine solche nahm das OLG mangels anderer Anhaltspunkte an.
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Abberufung eines Geschäftsführers einer Zwei-Personen-GmbH aus wichtigem Grund

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zwei-Personen-GmbH aus, dass die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist.

In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt.
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Kündigung durch den Arbeitnehmer

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer im August fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte er von dem jetzigen Firmeninhaber Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, dass der Unternehmer Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers sei, da er dessen Betrieb im September des gleichen Jahres übernommen habe. Die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der neue Firmeninhaber hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Richter des BAG führten aus, dass zwar auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
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Phishing im Internet

Beim sog. Phishing handelt es sich um eine Form des Trickbetrugs. Meist sind es E-Mails, die - als offizielle Schreiben getarnt - den Internetnutzer verleiten sollen, wichtige Informationen, vor allem Passwörter und Geheimzahlen preiszugeben.

Eine Masche besteht beispielsweise darin, den Internet-Nutzer via E-Mail zur Aktualisierung seiner Kontodaten z. B. bei der Bank bzw. Sparkasse aufzufordern, und dabei neben einem Link, der zu einer gefälschten Seite täuschend ähnlich der des Geldinstituts führt, auch einen Link zur richtigen Seite der Kasse, anzugeben. Auf diese Weise wird der Eindruck der Seriosität erweckt. Wer dann auf der gefälschten Seite seine Kontodaten eingibt, der liefert sie nicht seiner Bank, sondern dem Internet-Betrüger. Teilweise werden auch über Viren, Trojaner oder Würmer Schadprogramme installiert, die den Nutzer dann unbemerkt auf die gefälschte Seite leiten.

Anmerkung: Banken und Versicherungen fürdern von ihren Kunden nie die Zusendung von Kreditkartennummern, PIN, TAN oder anderen Zugangsdaten per E-Mail, per SMS oder am Telefon. Grundsätzlich sollten nie Links aus einer unaufgefordert zugesandten E-Mail unbekannter Herkunft aufgerufen werden. Beim Onlinebanking ist es ratsam das gewünschte Ziel immer von Hand in die Adresszeile des Browsers einzugeben oder im Browser gespeicherte Lesezeichen zu verwenden, die selbst sorgfältig angelegt wurden. Grundsätzlich sollten auch keine weiteren Browserfenster geöffnet sein. Wird man unaufgefordert in sicherheitsrelevanten Bereichen angesprochen, ist höchste Vorsicht geboten.

Opfer einer Phishing-Mail sollten

  • unverzüglich das betreffende Dienstleistungsunternehmen informieren und Strafanzeige erstatten,
  • die gefälschte E-Mail speichern und weiterleiten,
  • sofern noch möglich, seine Passwörter unverzüglich ändern, damit die gestohlenen Originalpasswörter unbrauchbar werden.
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Fälligkeitstermine - Mai 2009

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2009
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2009
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2009
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
    01.07.2008 - 31.12.2008 = 3,19 %
    seit 01.01.2009 = 1,62 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)

März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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