Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2009

Veröffentlicht:20.07.09
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Leserinnen und Leser,

für Ihre Terminplanung notieren Sie bitte, dass Ihr Steuerbüro in der Zeit vom 03. bis 16. August im Urlaub sein wird.

Ich danke Ihnen an dieser Stelle für Ihre Lesetreue und wünsche Ihnen erholsame Ferien bei bestem Wetter.

Herzliche Grüße
Von Ihrer Constanze Gräber

Inhaltsverzeichnis

   

Das Bürgerentlastungsgesetz

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen.

Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € (Selbstständige) oder 1.500 € (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden.

Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 €, also auf 2.800 € bzw. 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.

Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen aber dennoch verdeutlichen sollen.

Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 €, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400 € ./. 240 € =) 2.160 €.

Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 € gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 € getätigt.

Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen        200 €
Summe 2.800 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €)  
+ Pflegepflichtvers. (200 €) 2.360 €
Anzusetzen sind 2.800 €


Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 € für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 €. 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen.

Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 €. Das heißt für ihn:

Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen        200 €
Summe 4.400 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €)  
+ Pflegepflichtvers. (200 €) 3.800 €
Anzusetzen sind 3.800 €

Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz" eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 € (vorher 7.680 €) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 € für Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet.

Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht. Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.

Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf 500.000 € verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009; sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen.

Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma. Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt sein.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland

Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.

Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.

Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:
  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen (vorher 200 €). Das gilt jedoch nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Zeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen (vorher 25 €).
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher 30.6.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen (Ausschlussfrist).
  • Es wird eine Verzinsung eingeführt, wenn der Betrag nicht innerhalb von der im Gesetz genannten Frist ausgezahlt wird.
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Verfahren bis 31.12.2009: Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer sind mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Jede Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in ihrer Landessprache zur Verfügung. Zur Beantragung innerhalb der EU kann der Unternehmer auch das Formular USt 1 T(EG) verwenden. Einige Staaten bestehen jedoch auf Formularen in ihrer Landessprache.
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Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell Satzungsänderung erforderlich

Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 € im Jahr zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins will die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dann absehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
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Aufteilung der Schuldzinsen bei den Anschaffungskosten von gemischt genutztem Grundstück

Schuldzinsen sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich auch, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das dazu verwendet wurde, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Will er die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und diese aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen.

An der zweiten Voraussetzung fehlt es, wenn das Darlehen zwar zunächst zur Finanzierung des vermieteten Grundstücksteils vorgesehen wird, es dann aber einem Konto gutgeschrieben wird, das auch Finanzierungsmittel für den selbst genutzten Teil umfasst und von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt. In diesem Fall sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen/Nutzflächen aufzuteilen.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.4.2009 jedoch dann nicht, wenn die Vertragsparteien den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab - weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich - auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
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Gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 liegt bei Anschaffung eines Grundstücks und damit im zeitlichen Zusammenhang stehender Veräußerung nach Bebauung keine private Vermögensverwaltung, sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der unbedingte Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge gefasst worden ist. Die Grundstücksveräußerung unterliegt dann auch der Gewerbesteuer.

Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Diese Drei-Objekt-Grenze verliert ihre Indizwirkung jedoch, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind.
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Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit

Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt, solange das Arbeitsverhältnis fürtbesteht.

Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden.

Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden. Dies gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
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Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform ist es, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen einzugehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:

  • Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen: Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch die Neuerungen unberührt.

    • Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
      Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.
    • Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.
    • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen wird künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

  • Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Die Reform erleichtert die Voraussetzungen für die Stundung und fürner wird sie für jeden Erben durchsetzbar sein.

    Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

    Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Ein wichtiger Punkt bei der Refom ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

    Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 € Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 € Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €.

  • Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetz wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
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Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen

Künftig sollen die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt werden. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. So soll künftig jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich sein. Folgende Regelungen sind im Gesetz vorgesehen:
  • Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

  • Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie kann jederzeit fürmlos widerrufen werden.

  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

  • Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 1.9.2009 in Kraft treten.
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Darlehensvertragskündigung durch die Bank

Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden.
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Subunternehmervertrag - nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. So darf der Subunternehmer Montagen der im Vertrag angegebenen Produkte ausschließlich für die Firma X. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von X. betreffend der Produkte sind ausdrücklich untersagt. Diese Vereinbarung endet, wenn entweder X. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung.

Die Richter beurteilten dieses Wettbewerbsverbot als nichtig, da es jedenfalls gegenständlich über das für den Subunternehmervertrag notwendige Maß hinausgeht. Ferner lässt das o. g. Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Kundenschutzklausel zu. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Das kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich.

In einem Urteil vom 12.5.1998 hatte der BGH keine Bedenken gehabt, eine auf ein Jahr beschränkte nachvertragliche Kundenschutzklausel in einem derartigen Subunternehmervertrag als für den Hauptzweck des Vertrages notwendig einzuordnen.
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Kataloghinweise eines Mobiltelefonanbieters keine AGB

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" dar.

Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.
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Pkw-Gestellung wird bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des "Bruttomonatsgehalts" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer "Zulage" sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.

In einem Fall aus der Praxis war einem ehemaligen Mitarbeiter einer Bank während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. 350 € aus. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen.

Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 8.6.2009 klar, dass in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen sei. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem ehemaligen Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen.
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Elterngeld - Berechnung nach einer Elternzeit

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 €, der Höchstbetrag 1.800 € im Monat. Zuzüglich wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mind. 75 €/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.

Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
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Fälligkeitstermine - August 2009

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2009
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.8.2009
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2009
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    01.07.2008 - 31.12.2008 = 3,19 %
    01.01.2009 - 30.6.2009 = 1,62 %
    seit 01.07.2009 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)

Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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