Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2009
Veröffentlicht:20.07.09Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser, für Ihre Terminplanung notieren Sie bitte, dass Ihr Steuerbüro in der Zeit vom 03. bis 16. August im Urlaub sein wird. Ich danke Ihnen an dieser Stelle für Ihre Lesetreue und wünsche Ihnen erholsame Ferien bei bestem Wetter. Herzliche Grüße Von Ihrer Constanze Gräber |
Das Bürgerentlastungsgesetz |
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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010
besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als
auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem
ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge
- weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend
gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für
Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen. Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 (Selbstständige) oder 1.500 (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden. Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 , also auf 2.800 bzw. 1.900 . Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 bzw. 1.900 , kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt. Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen aber dennoch verdeutlichen sollen. Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 , wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400 ./. 240 =) 2.160 . Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 getätigt.
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 . 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 . Das heißt für ihn:
Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz" eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 (vorher 7.680 ) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 für Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet. Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. auf 3 Mio. erhöht. Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf 500.000 verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009; sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen. Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma. Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt sein. |
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland |
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Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat
betriebliche Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel,
Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne
Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag
auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür
liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den
einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren
gilt allerdings nur noch bis Ende 2009. Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:
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Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell Satzungsänderung erforderlich |
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Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des neuen
Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 im Jahr zum
Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen
an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden
zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich
ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar.
Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne
ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen
oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins will die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dann absehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. |
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Aufteilung der Schuldzinsen bei den Anschaffungskosten von gemischt genutztem Grundstück |
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Schuldzinsen sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich auch, wenn
sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das dazu verwendet wurde,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Will er die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und diese aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen. An der zweiten Voraussetzung fehlt es, wenn das Darlehen zwar zunächst zur Finanzierung des vermieteten Grundstücksteils vorgesehen wird, es dann aber einem Konto gutgeschrieben wird, das auch Finanzierungsmittel für den selbst genutzten Teil umfasst und von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt. In diesem Fall sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen/Nutzflächen aufzuteilen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.4.2009 jedoch dann nicht, wenn die Vertragsparteien den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab - weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich - auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen. |
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Gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze |
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Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 liegt bei
Anschaffung eines Grundstücks und damit im zeitlichen Zusammenhang
stehender Veräußerung nach Bebauung keine private Vermögensverwaltung,
sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der unbedingte
Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im
Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge gefasst worden ist. Die
Grundstücksveräußerung unterliegt dann auch der
Gewerbesteuer. Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Diese Drei-Objekt-Grenze verliert ihre Indizwirkung jedoch, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind. |
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Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit |
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Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich
ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das
Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen
entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des
Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der
Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt,
solange das Arbeitsverhältnis fürtbesteht. Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden. Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden. Dies gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung. |
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Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform |
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Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene
Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform
ist es, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte
Wertvorstellungen einzugehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb
der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten
bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann
grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die
Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen
nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der
Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
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Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen |
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Künftig sollen die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und
ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt werden. Mit einer
Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt
werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr
selbst äußern kann. So soll künftig jede schriftliche
Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich
sein. Folgende Regelungen sind im Gesetz vorgesehen:
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Darlehensvertragskündigung durch die Bank |
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Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen
wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei
die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen
sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund
gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den
Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter
Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden. |
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Subunternehmervertrag - nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind
nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die
grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann
gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind,
um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner
Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur
wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher
Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. In einem Fall aus der Praxis vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. So darf der Subunternehmer Montagen der im Vertrag angegebenen Produkte ausschließlich für die Firma X. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von X. betreffend der Produkte sind ausdrücklich untersagt. Diese Vereinbarung endet, wenn entweder X. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung. Die Richter beurteilten dieses Wettbewerbsverbot als nichtig, da es jedenfalls gegenständlich über das für den Subunternehmervertrag notwendige Maß hinausgeht. Ferner lässt das o. g. Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Kundenschutzklausel zu. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Das kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich. In einem Urteil vom 12.5.1998 hatte der BGH keine Bedenken gehabt, eine auf ein Jahr beschränkte nachvertragliche Kundenschutzklausel in einem derartigen Subunternehmervertrag als für den Hauptzweck des Vertrages notwendig einzuordnen. |
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Kataloghinweise eines Mobiltelefonanbieters keine AGB |
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Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen
und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen
keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. |
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Pkw-Gestellung wird bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt |
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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur
betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des "Bruttomonatsgehalts"
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber
geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer "Zulage"
sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen. In einem Fall aus der Praxis war einem ehemaligen Mitarbeiter einer Bank während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. 350 aus. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 8.6.2009 klar, dass in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen sei. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem ehemaligen Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. |
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Elterngeld - Berechnung nach einer Elternzeit |
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Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 ,
der Höchstbetrag 1.800 im Monat. Zuzüglich wird ein
sogenannter Geschwisterbonus (mind. 75 /Monat) gewährt, wenn
die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist. |
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Fälligkeitstermine - August 2009 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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