Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Januar 2003

Veröffentlicht:19.12.02

Die Wissenschaft der Planung besteht darin,
den Schwierigkeiten der Ausführung zuvorzukommen.

Marquis de Luc de Clapiers; 1715 – 1747, französischer Philosoph und Dichter
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz


Entwurf des ursprünglichen
"Steuervergünstigungsabbaugesetzes" überarbeitet
Nach heftigen Reaktionen von Verbänden und Fachleuten auf die ursprünglichen steuerlichen Planungen hat die Koalition den Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes noch einmal überarbeitet.
  • Demnach entfällt wie angekündigt die Spekulationsfrist bei Wertpapieren und Immobilien. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzte Immobilien sollen aber nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % versteuert werden. Über die geplante Ausgestaltung der Regelung informiert der nächste Beitrag.

  • Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2002 bei vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens entstehen, sollen künftig wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt als Werbungskosten abgezogen werden können.

  • Der Erbe kann auch künftig Verluste des Erblassers steuerlich nutzen.

  • Die Durchschnittssätze bei der Umsatzsteuer für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 7 % gesenkt werden.
Anmerkung: Über die konkreten Änderungen kann erst nach In-Kraft-Treten des Gesetzes abschließend und rechtsverbindlich informiert werden. Hierzu folgen jeweils detaillierte Beiträge.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Die geplante Besteuerung von Wertpapieren und Immobilien
Nach den derzeitigen Festlegungen im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" werden Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien in Zukunft generell steuerpflichtig. Es entfallen die altbekannten Spekulationsfristen bei Wertpapieren von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren. Der Steuersatz beträgt 15 % für alle Veräußerungsgewinne, die nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag – voraussichtlich am 21.2.2003 – entstehen. Für Wertpapiere und Grundstücke, die vor diesem Datum gekauft und nach diesem Termin veräußert werden, wird ein 10-%iger Gewinn angenommen, der dann ebenfalls mit 15 % pauschal besteuert wird. Dies entspricht einem Satz von 1,5 % des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes erfolgt durch Gegenüberstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Veräußerungspreises nach Abzug etwaiger Veräußerungskosten.

Beispiel für eine Immobilie: Herr X hat eine Immobilie, die er fremd vermietet, im Jahre 1995 zu einem Preis von umgerechnet 100.000 Euro angeschafft. Im Juli 2003 will er sie für 120.000 Euro verkaufen. Der Gewinn würde demnach 20.000 Euro betragen. Der Gesetzgeber unterstellt aber in diesem Fall nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises, sodass hier 12.000 Euro mit dem Pauschalsteuersatz von 15 % zu versteuern sind. Hier würden demnach 1.800 Euro an Steuern anfallen. Bei einem Kauf der Immobilie nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) und späterem Verkauf wären 15 % von 20.000 Euro = 3.000 Euro an Steuern zu zahlen.

Ein niedrigerer Gewinn kann mit steuerlicher Wirkung nachgewiesen werden. An der ursprünglichen Planung, nach der die Anschaffungskosten von Immobilien um die Abschreibung und Sonderabschreibung gekürzt werden sollten, wird in dem neuen Entwurf nicht mehr festgehalten. Dies hätte eine erheblich höhere Bemessungsgrundlage und entsprechend höhere Steuern bedeutet. Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien bleiben – unter den bisherigen Voraussetzungen – von der Besteuerung ausgenommen.

Bei Aktien kommt das so genannte Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wonach nur die Hälfte des Veräußerungsgewinnes zu versteuern ist.

Beispiel für Aktien: Herr X hält ein Aktienpaket, das er für 15.000 Euro am 1.10.2002 erworben hat. Verkauft er die Papiere innerhalb der noch gültigen Spekulationsfrist am 31.12.2002 zu einem Preis von 20.000 Euro, wird der Gewinn aus dem Verkauf zur Hälfte steuerpflichtig. Hier kommt der persönlichen Steuersatz zum Tragen, weil der Gewinn die Freigrenze von 512 Euro übersteigt. Bei einem Gewinn von 5.000 Euro und einem persönlichen Steuersatz von z. B. 40 % beträgt die Steuer (5.000 x 50 % = 2.500; davon 40 % =) 1.000 Euro. Bei einer Veräußerung nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) kommt die Pauschalsteuer in Höhe von 15 % auf die Hälfte des Gewinns zum Tragen. Außerdem unterstellt der Gesetzgeber für Aktien, die vor o. g. Datum gekauft wurden, nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises; im Beispielsfall also ein Gewinn von 2.000 Euro. Die Steuer beträgt (50 % von 2.000 Euro = 1.000 Euro; davon 15 % Pauschalsteuer =) 150 Euro. Für Aktien, die nach Verabschiedung des Gesetzes bei gleichen Konditionen gekauft und verkauft werden, müssen 375 Euro an Steuern an den Fiskus abgeführt werden.

Die bisherige Freigrenze von 512 Euro, bis zu der Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, reduziert der Gesetzgeber auf 500 Euro im Jahr.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Verlusten aus solchen Geschäften verrechnet werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das auch dem aktuellen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung tragen soll.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Steuerfreie "Benzingutscheine"
Eine interessante Alternative zur steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehaltserhöhung stellen steuerfreie Sachbezüge z. B. in Form von Benzingutscheinen dar.

Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben nämlich solche Sachbezüge steuerlich außer Ansatz, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von insgesamt 50 Euro (bis 2001: 50 DM) nicht übersteigen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Werden 50 Euro im Monat überschritten bzw. weitere Bezüge gewährt, entfallen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile insgesamt. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Monate ist nicht zulässig. Zu beachten gilt auch, dass Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, auf einen Euro-Betrag lauten und keine konkrete Sache bezeichnen, keine Sachbezüge, sondern Einnahmen in Geld darstellen.

Bei einem Benzingutschein handelt es sich um einen Warengutschein über eine bestimmte Sache, der bei einem Dritten einzulösen ist, sodass die 50-Euro-Grenze zum Tragen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein zusätzlich auf einen Wert beschränkt ist.

Eine Verrechnung mit der Entfernungspauschale ist nicht statthaft, sodass der gesamte Vorteil von 50 Euro pro Monat dem Arbeitnehmer erhalten bleibt.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Garagengeld für Dienstfahrzeuge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür leistet, damit sie ihre Dienstwagen in (eigenen oder selbst angemieteten) Garagen unterstellen, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2002 (VI R 145/99) regelmäßig nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber führte nur für den (mit monatlich 1 % des Listenpreises angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an, auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen.

Dem folgte der BFH jedoch nicht. Wenn die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten, erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses, nicht aber für den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. 1-%-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2003
Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

  alte Länder neue Länder
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,
wenn sie im Jahr mehr verdienen als
45.900 € 45.900 €
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,
wenn sie im Monat mehr verdienen als
3.825 € 3.825 €
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 41.400 € 41.400 €
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.450 € 3.450 €
Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 61.200 € 51.000 €
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungs-
beiträge werden berechnet von monatlich höchstens
5.100 € 4.250 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich) 2.380 € 1.995 €
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 325 € 325 €

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz erhöht sich voraussichtlich von 19,1 % auf 19,5 %; ohne gesetzliche Neuregelung liegt dieser Satz bei 19,9 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahme: Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Sachbezugswerte für 2003
Das Bundeskabinett hat am 4.9.2002 die Sachbezugswerte für das Jahr 2003 beschlossen. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Unterkunft für 2003 beträgt in den alten Ländern 385,60 Euro und in den neuen Ländern 365,80 Euro.

Der Wert für Verpflegung wird um 3,20 Euro auf 195,80 Euro erhöht und gilt sowohl in den alten wie neuen Ländern. Aufgeschlüsselt sind das monatlich für Frühstück 42,80 Euro (in 2002: 42,10 Euro), für Mittag- und Abendessen jeweils 76,50 Euro (in 2002: 75,25 Euro) bzw. täglich für Frühstück 1,43 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 2,55 Euro.

Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 3,15 Euro auf 189,80 Euro und in den neuen Ländern um 6 Euro auf 170,00 Euro.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen
Ab 1.12.2002 ergeben sich nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums einige Änderungen für bestimmte Länder bei den Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die nachfolgend aufgezeigt sind:

Land mindestens
24 Stunden
weniger als 24 Stunden, aber mindestens
14 Stunden
weniger als 14 Stunden,
aber mindestens
8 Stunden
pauschales
Auslandsüber-
nachtungsgeld
Euro Euro Euro Euro
China - Hongkong (neu)
72 48 24 150
Libyen (bis 30.11.2002) 84 56 28 103
Libyen (ab 1.12.2002) 42 28 14 60
New York (bis 30.11.2002)
63 42 21 128
New York (ab 1.12.2002)
einschl. Metropolitan Area
63 42 21 150
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 29.1.2001 (II ZR 331/00) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Demnach kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden.

Diese Tatsache hat zur Folge, dass nicht wie bisher zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft ausreicht. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen.

In einem weiteren Urteil vom 11.9.2002 (XII ZR 187/00) stellte der BGH jedoch klar, dass die oben genannten Grundsätze nicht auf eine Erbengemeinschaft übertragen werden können. So ist die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft nach Überzeugung der Richter mit der BGB-Gesellschaft nicht vergleichbar, obwohl in beiden Fällen ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden ist. Die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird.

Demnach können nur die einzelnen Erben gemeinsam Verträge abschließen, die Gemeinschaft als solche dagegen nicht. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann daher mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kein Widerruf nach Kreditkartenzahlung
In einem Kreditkartenvertrag verpflichtet sich der Kartenherausgeber grundsätzlich die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen (z. B. Restaurants, Tankstellen usw.) zu tilgen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber zu. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch i. d. R. voraus, dass der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die Weisung erteilt, seine Verbindlichkeiten zu tilgen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten in einem Fall nun zu entscheiden, ob eine entsprechende Weisung an den Kreditkartenherausgeber vom Karteninhaber widerrufen werden kann. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, grundsätzlich unwiderruflich ist.

Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen das Kreditkartenunternehmen, welchem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können.

Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.

Der BGH führte als Begründung an, dass die Kreditkarte die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen kann, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Weisung des Karteninhabers unwiderruflich ist. (BGH-Urt. v. 24.9.2002 – XI ZR 420/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag bei Stellung eines Nachmieters?
In vielen Fällen ist dem Mieter daran gelegen, früher aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können als vertraglich möglich. Hilfreich kann hier unter weiteren Voraussetzungen die Stellung eines Nachmieters sein.

Grundsätzlich ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachmieter vorgestellt wird. Nach Treu und Glauben kann sich für den Mieter jedoch dann ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist. (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2002 – 9 U 8/02)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Urteile aus dem Verkehrsrecht
  • Wer zuletzt auffährt, hat Schuld: Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einem Kettenauffahrunfall nur hinsichtlich des Letztauffahrenden dafür, dass er den Unfall durch Unaufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit oder zu geringen Sicherheitsabstand verursacht hat. Bei den übrigen Unfallbeteiligten besteht dagegen die Möglichkeit, dass das Fahrzeug durch den Auffahrenden auf den Vordermann aufgeschoben wurde. (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2002 – 7 U 105/01)

  • Ausweichen vor Kleinwild: Einem Kfz-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Teilkasko-Versicherung nicht zu, wenn er einem die Straße überquerenden Jungfuchs ausweicht und hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Als Begründung für diese Entscheidung führt das OLG Frankfurt an, dass ein Ausweichen für einen Kfz-Führer bei sog. niederem Haarwild (z. B. Hasen, Kaninchen, Dachs) – dazu gehören auch Jungfüchse – objektiv nicht geboten ist, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringfügige Schäden am Fahrzeug entstehen können. (OLG Frankfurt, Urt. v. 23. 1. 2002 – 7 U 100/01)

  • Privatfahrt unter Alkoholeinfluss: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Außendienstmitarbeiters zu entscheiden, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille einen Verkehrsunfall verursachte. Neben einer Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis für fünf Monate entzogen und sein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt. Als er Arbeitslosengeld beantragte, verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige Sperrzeit.

    Die Pfälzer Landessozialrichter kamen zu dem Entschluss, dass jemand, der beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt, wenn er seinen Führerschein alkoholbedingt verliert. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Führerschein anlässlich einer privaten oder einer beruflich bedingten Alkoholfahrt entzogen wird. Da hier die eingetretene Arbeitslosigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, darf das Arbeitsamt für die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit verhängen. (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.7.2002 – L 1 AL 134/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Entgeltfortzahlung bei vertraglich vereinbarten Überstunden mit Zuschlägen
Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 – 5 AZR 153/01)

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum fürtzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen Arbeitszeit plus den vereinbarten Überstunden ergibt. Sollen in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fürtzuzahlenden Entgelts herauszurechnen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Änderung von Beschäftigungszeiten – Anspruch des Arbeitnehmers
Im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses können sich die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmern ändern; so möchten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer u. U. nach einer Elternzeit zunächst einer Teilzeit- und nach einem gewissen Zeitraum wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

  • Verringerung der Arbeitszeit: Das Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen kann, dass eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Er muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

    Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

    Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

  • Verlängerung der Arbeitszeit: Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat dieser bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung diesen Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer diesem Wunsch entgegenstehen.

    Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten in einem Fall zu beurteilen, ob dem Arbeitgeber dahingehend eine Aufklärungspflicht obliegt, die ihn verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einer zunächst gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit mitzuteilen, dass eine Reduzierung auch befristet möglich ist, damit der Arbeitnehmer anschließend wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann.

    Eine solche Aufklärungs- und Belehrungspflicht kommt jedoch nur in Betracht, soweit ein besonderer, dem Arbeitgeber erkennbarer Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers besteht. (BAG-Urt. v. 13.11.2001 – 9 AZR 442/00)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten, besteht nicht.

Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber – unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags – einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kurz notiert ...
Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Die beiden Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellen den Beginn der Umsetzung der Vorschläge der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" dar. Mit ihrer Hilfe sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen, die Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung verbessert, die berufliche Weiterbildung neu ausgerichtet und der Dienstleistungscharakter der Bundesanstalt für Arbeit gestärkt werden.

In einem weiteren Schritt sollen die gesetzlichen Grundlagen für Änderungen im Leistungsrecht, eine Zusammenführung von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen und eine Strukturreform der Bundesanstalt für Arbeit gelegt werden. Schließlich ist beabsichtigt, ein Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu erlassen, um die neue Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu vervollständigen. Während der Bundestag das erste Gesetz als so genanntes Einspruchsgesetz vorlegt, ist das zweite Gesetz zustimmungsbedürftig.

Nach Verabschiedung der Gesetze folgen hierzu detaillierte Beiträge.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer 10.01. 15.01.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag 10.01. 15.01.**
** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der
Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!