Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2011
Veröffentlicht:16.12.10Elektronische Bilanz wird um ein Jahr - auf 2012 - verschoben |
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Für nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre sollte für
Unternehmen die Pflicht bestehen, die Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen elektronisch an
die Finanzämter zu übermitteln. Die Verbandsanhörung im
Bundesfinanzministerium am 11.10.2010 hat jedoch deutlich gemacht, dass
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen
noch nicht vollständig vorhanden sind. Daher wird die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr - also auf 2012 - verschoben. Derweil sollten die betroffenen Unternehmen die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren. |
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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2011 |
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Mit den umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010
wird ab 2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und
sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden
und Gebäudeteilen erweitert. Unter die genannten Umsätze fällt
insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich
Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich
Fensterreinigung. Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Leistende Unternehmer - also z. B. Lieferanten - dürfen ab dem 1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG über." Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können. Lassen Sie sich beraten. |
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Fotovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb eines Gewerbetreibenden |
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Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der
Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip
folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer
heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der
Hand desselben Steuerpflichtigen befinden. Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.) |
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Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011 |
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Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können,
muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft: Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit steigen die Beiträge von 17,89 (alte Länder) bzw. 15,19 (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 bzw. ca. 34 und ab 2012 auf das Doppelte. Für Existenzgründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von ca. 38 bzw. 34 . Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen. |
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2011 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2011 gelten folgende Größen:
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht sich für das ganze Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung. Sachbezugswerte 2011: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2011 auf 217 monatlich angehoben (Frühstück 47 , Mittag- und Abendessen je 85 ). Der Wert für die Unterkunft beträgt 206 . |
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Aufbewahrungsfristen |
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Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2010 vernichtet werden:
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind. |
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Verlängerung der Frist für die Abgabe von Anträgen auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2009 |
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Der EU-Ministerrat hat am 14.10.2010 die Frist, bis zu der EU-einheitlich
Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009
eingereicht werden können, bis zum 31.3.2011 verlängert. Eine
entsprechende Umsetzung dieser Verlängerung durch Änderung der
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist nicht mehr möglich. Das Bundesfinanzministerium lässt es deshalb zu, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31.3.2011 beantragen können. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2009 dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.3.2011 übermitteln. |
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Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen |
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Für Kapitalanleger ist es immer noch sinnvoll, bei ihrer Bank eine
Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung
- mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z.
B. sein: Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe
erteilt bzw. ausgeschöpft, der persönliche Steuersatz liegt
unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die
sog. Günstigerprüfung beantragt, Steuerpflichtige können
die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für
den Spendenabzug beantragen, die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus
privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen
werden. Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden. |
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Bundesrat stimmt Winterreifenpflicht zu |
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Bisher war in der Straßenverkehrsordnung lediglich vorgeschrieben,
dass die Ausrüstung von Fahrzeugen "an die Wetterverhältnisse
anzupassen" ist. Hierzu zählte insbesondere die "geeignete
Bereifung". Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem
Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach
verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot. Die
Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Mit
Inkrafttreten der Neuregelungen am 4.12.2010 gilt für Auto- und
Lkw-Fahrer u. a.:
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen kostet künftig 40 . Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden. |
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Fehlender Hinweis auf Versandkosten im Internet |
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Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar sein. Bei der Werbung für ein einzelnes Produkt genügt es, den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet. Des Weiteren muss die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden. Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann. Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. |
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Wesentliche Änderungen der "Düsseldorfer Tabelle" |
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Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
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Rücktritt vom Erbvertrag |
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Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben
bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der
Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der
Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (im entschiedenen Fall:
keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu
Lebzeiten), so kann Letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen von
diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen. Bei der Verpflichtung zu Pflegeleistungen muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abreden bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Erblasser konkretisiert werden, damit der zukünftige Erbe überhaupt weiß, was er zu tun hat. Daher muss sich der Erblasser gegenüber dem Bedachten im Einzelnen dahin äußern, welche konkreten Pflegeleistungen dieser durchzuführen hat. Kann der zukünftige Erbe die Pflegeleistungen jedoch wegen des Umzugs des Erblassers in ein Alten- und Pflegeheim nicht mehr erbringen, so ist er grundsätzlich auch nicht zur Übernahme von Geldzahlungen verpflichtet. |
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Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betrugs |
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Grundsätzlich sind Vermögensstraftaten gegenüber dem
Arbeitgeber als "wichtiger Grund" zum Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im
Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung
zu prüfen. In einem Fall aus der Praxis hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene (Gefälligkeits-)Quittung über einen Betrag von 250 für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 erstattet werden. Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg haben die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne Weiteres einen Kündigungsgrund "an sich" gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände - letztlich - überwogen. In erster Linie haben die Richter die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehandelt. |
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Kürzung einer Sondervergütung wegen Krankheit |
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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Kürzung
von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden
Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit zulässig. Die Kürzung
darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 1/4 des
Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt,
nicht überschreiten. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag u. a. Folgendes geregelt: "Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung des Unternehmens bezahlt. Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet." In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Arbeitnehmerin eine Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. In der Zeit vom 12.6.2008 bis 2.12.2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 9.12.2008 erhielt sie die Mitteilung, dass das Weihnachtsgeld wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf der Grundlage der o. g. Regelung anteilig gekürzt wurde. Die Richter des LAG kamen hier zu dem Entschluss, dass der Arbeitnehmerin für das Jahr 2008 keine Weihnachtsgratifikation zusteht und die Kürzung bzw. der Wegfall der Weihnachtsgratifikation rechtens war. |
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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC |
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für internetfähige
PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Für die Gebührenpflicht kommt es lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch dazu in der Lage ist. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2011 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100) Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) Dezember = 107,8; November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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