Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Februar 2012

Veröffentlicht:18.01.12
Inhaltsverzeichnis

   

Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern

Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.

Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.

Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fürtgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013

Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen.

Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 1.7.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag (1/12)

Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
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Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass" belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, muss das anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu.

In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.

Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat.


   

Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung

Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich.

In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fürtgeführt gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr besteuert werden können.

Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich

Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.

Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend.

Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.
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Neue Auslandsreisekosten ab 2012

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit. Diese können Sie im Internet unter "www.bundesfinanzministerium.de" und dort unter "BMF-Schreiben" (Datum: 8.12.2011) herunterladen.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug!

Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
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Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fürtentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften. In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.
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Abo- und Kostenfallen im Internet - Gesetz gegen "Internetabzocke"

Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als "gratis" angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen.

Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen "Internetabzocke" soll hier Abhilfe schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein oder - wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt - mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.

Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab umsetzen.
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Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde in einem Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und Kaltwasser über Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der Vermieter seinen Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Der Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass der Mieter den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
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Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden

Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume läuft.

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.

Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür - in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt.
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Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes

In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum 30.6.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für 2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.

Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen Jahres.

Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die zeitanteilig entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde.
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Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation

Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche bewegen:
  • Kleingratifikationen (100 €) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen sein.
  • Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
  • Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann folgenden Termin kündigen kann.
Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.

Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
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Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag

Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom 14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen.

In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Mehr Geld für Pflege

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten seit dem 1.1.2012 mehr Leistungen. Das gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld, im stationären Bereich und für Pflegevertretungen.

Die Pflegesätze steigen in der häuslichen Pflege in der
  • Pflegestufe I von 440 auf 450 €, in der
  • Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 € und in der
  • Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 €.

In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 € und für Härtefälle von 1.825 auf 1.918 €.
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Fälligkeitstermine - Februar 2012

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
    Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2012
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2012
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2012
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2012 = 0,12 %
    01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %
    01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)

November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2

Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)

Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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