Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2012
Veröffentlicht:29.11.12Minijobgrenze wird - mit Übergangsregelungen - auf 450 angehoben |
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Neue Minijobs: Minijobber sollen ab dem 1.1.2013 mehr verdienen können.
Dafür wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 auf 450
angehoben. Begleitend wird für Neubeschäftigungen ab dem 1.1.2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von im Jahr 2013 voraussichtlich 18,9 % (zzt. 19,6 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bestehende Minijobs: Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen - Beginn vor dem 1.1.2013 - ändert sich nichts. Bei Entgelterhöhungen über 400 für bestehende Minijobs kommt die Neuregelung zum Tragen, bei der automatisch Rentenversicherungspflicht eintritt, mit der Möglichkeit sich davon befreien zu können. Jobs zwischen 400 und 450 : Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 401 und 450 erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen; es sei denn, das Arbeitsentgelt fällt unter 400 . Arbeitnehmer können allerdings die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wird ein Befreiungsantrag bis zum 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt, wirkt dieser rückwirkend zum 1.1.2013. Der Befreiungsantrag für die Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ein später gestellter Befreiungsantrag soll mit Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonats wirken. Gleitzonenregelung: Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 bis 800 werden auf 451 bis 850 angepasst. Besondere Übergangsfristen wurden geschaffen für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten zwischen 401 und 450 bzw. mit Entgelten zwischen 801 und 850 . |
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Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs teilweise verfassungswidrig |
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Mit Beschluss vom 27.9.2012 legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig
ist. Der BFH teilt zwar nicht die Ansicht des klagenden Erben, dass die
beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a.
Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde
Dritte) verfassungswidrig ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass Teile
des ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen,
weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen
Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das
verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen
stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
Anmerkung: Was ist hier zu tun? Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns besprechen. |
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Einfachere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) |
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Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die mit Wirkung zum 1.1.2012 als
einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffene "Gelangensbestätigung"
zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Durch eine erneute Änderung
der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sollen weitere
Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. Bis zum
(voraussichtlichen) Inkrafttreten dieser neuen Regelungen zum 1.7.2013 können
die Unternehmer die bis zum 31.12.2011 geltenden Nachweismöglichkeiten
weiterhin anwenden. Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung - als einer Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung - festgehalten. Gleichzeitig werden jedoch bestimmte (weitere) Vereinfachungen angeboten und geregelt, die den Erhalt einer Gelangensbestätigung bzw. den Umgang mit ihr erleichtern. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet, sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die Steuerbefreiung kommt allerdings auch nicht aufgrund des Vorliegens einer objektiven Beweislage in Betracht, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen. |
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Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2012 |
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In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor
Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu
besprechen!
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Gewährleistung garantiert |
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Viele Verbraucher kennen häufig ihre Rechte in Bezug auf Umtausch
oder Reparatur nicht. Und ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung
und Garantie. Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt. Will ein Kunde ein defektes Produkt innerhalb von 2 Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen. Das gilt auch bei Waren, die reduziert oder im Sonderangebot sind. Sie müssen nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als "zweite Wahl" gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen. Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war; es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war. Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist. Beispiel: Ein Kunde lässt seinen MP3-Player nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung - und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn. Mit der Gewährleistung muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen. Erwirbt ein Kunde beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen. Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die sogenannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen. Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der 6 Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Garantie oftmals keine Nebenkosten umfasst. Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet - dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen. |
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Kaufvertrag zwischen Unternehmen - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung |
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In einem Fall aus der Praxis kaufte eine im Sportplatzbau tätige
Firma bei einem anderen Unternehmen EPDM-Granulat eines polnischen
Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden.
Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat
mangelhaft war. Es wurde zwar kostenlos Ersatzgranulat geliefert, aber das
Unternehmen lehnte es ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das
Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Baufirma diese
Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen und verlangte
unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau
entstandenen Kosten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ein Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen zutrifft. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese Regelung nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag gilt. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" nicht erfasst. Daher musste die Baufirma für die entstandenen Ein- und Ausbaukosten selbst aufkommen. |
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Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters |
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Der Vermieter kann dem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein
berechtigtes Interesse des Vermieters liegt u. a. vor, wenn er die Räume
als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 26.9.2012 mit der Frage zu befassen, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, auch ein solches berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde ein Mitverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass die Ehefrau des Vermieters beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die gemietete Wohnung zu verlegen. Der BGH hat dazu entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich - wie hier - die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. |
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Mieter kann Modernisierungsmaßnahmen verweigern |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zur
Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder
zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme
für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters
und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die
Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich
ist. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Vormieter mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung installiert. Einige Jahre später wollte der neue Eigentümer modernisieren und die Mietwohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung anschließen. Dazu verweigerte der Mieter jedoch die Zustimmung. Die Richter des BGH kamen hier zu dem Entschluss, dass bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter u. U. eine Zustimmung zur Modernisierung der Wohnung verweigern, wenn bereits vom Mieter (hier Vormieter) mit Zustimmung des Vermieters Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. In seiner Begründung führte der BGH aus, dass sich der Vermieter widersprüchlich verhielte, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte. |
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Falschangabe eines Gläubigers im Insolvenzverfahren kann falsche Verdächtigung sein |
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Nach dem Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer über einen anderen
wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches
Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn
herbeizuführen oder fürtdauern zu lassen. Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in seinem Urteil vom 15.10.2012 entschieden. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein Gläubiger stellte vor dem zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Nach Ansicht des OLG hat der Gläubiger mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. |
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Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen |
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Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Bei dem zunehmenden Angebot außergewöhnlicher und oftmals gefährlicher Sportarten stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage: Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Sportunfalls eintritt? Wenn die Verletzung als selbstverschuldet eingeordnet werden kann, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dafür ist mindestens grob fahrlässiges Verhalten erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen haben muss, um dies anzunehmen. Das kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn sich eine ungeübte Person mit einer Sportart übernimmt oder wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht für ein Selbstverschulden aus. Eine grundsätzliche Einordnung, welche Sportarten gefährlich sind, gibt es nicht. |
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Arbeitsunfähigkeit - begründete Zweifel |
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Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat
darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen
Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach einer für den BKK Bundesverband durchgeführten Studie lassen sich 43 % der Männer und 38 % der Frauen von einem Arzt krankschreiben, obwohl sie gesund sind. Da ist es nicht verwunderlich, dass manchen Arbeitgebern an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Zweifel kommen. Diese können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sich ein Arbeitnehmer auffällig häufig nur für kurze Dauer "krank meldet", die Arbeitsunfähigkeit oft den Wochenbeginn bzw. die Tage am Ende einer Woche betrifft oder eine Krankmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen vorgelegt wird. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dazu kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden und diese bitten, eine Begutachtung des Arbeitnehmers beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzuordnen. |
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Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund einer Krankheitsvertretung |
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Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. So liegt z. B. ein sachlicher
Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall ist eine Arbeitnehmerin seit dem 1.8.2008 in Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Seit Arbeitsbeginn haben die Parteien 10 befristete Arbeitsverträge vereinbart. Der letzte befristete Vertrag, datiert vom 22.12.2010, beinhaltet eine Befristung ab dem 1.1.2011 "für die Zeit der Vertretung der erkrankten Arbeitnehmerin A., längstens bis 30.6.2011". Nach Auffassung der vertretenden Arbeitnehmerin lag für die Befristung des letzten Änderungsvertrags kein sachlicher Grund vor, da der Arbeitgeberin, angesichts der langen Erkrankungsdauer, hätte klar sein müssen, dass Frau A. ihren Dienst nicht wieder aufnehmen würde. Das LAG kam jedoch zu dem Entschluss, dass für die Befristung der sachliche Grund der Vertretung bestand. In den Fällen der Vertretung besteht der sachliche Grund für die Befristung darin, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem erkrankten Arbeitnehmer abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht, so die Richter in ihrer Begründung. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2012 |
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Basiszins / Verzugszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2012 (2005 = 100) Oktober = 113,3; September = 113,3; August = 113,3; Juli = 112,9; Juni = 112,5; Mai = 112,6; April = 112,8; M&uaml;rz = 112,6; Februar = 112,3; Januar = 111,5 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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