Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2013

Veröffentlicht:23.05.13
Inhaltsverzeichnis

   

Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

In verschiedenen Urteilen haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen. Nachdem dieses Thema in der Praxis zu viel Verwirrung geführt hat, äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr in einem ausführlichen Schreiben zur Anwendung der Urteile wie folgt:
  • Lieferungen von Speisen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

  • Die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gilt als sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Dabei sind nur Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Solche Dienstleistungselemente bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt. Ebenso sind Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge), nicht in die Prüfung einzubeziehen.

Mit der Vermarktung notwendige Elemente sind u. a.: Zubereitung der Speisen, Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs, übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck), Bereitstellung von Papierservietten, Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben.

Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente sind u. a.: Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur, Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal, Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen, Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck, Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen), individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.

Anmerkung: Die Abgabe von Speisen (mit oder ohne Beförderung) unterliegt stets dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn keine unterstützende Dienstleistung erfolgt. Ob das BMF damit tatsächlich mehr Klarheit über alle in der Praxis vorkommenden Fälle schafft, sei dahingestellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier ausführlich beraten lassen, um steuerliche Fehler zu vermeiden!
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Nutzung eines Gebäudes, auf das eigene Aufwendungen geleistet wurden, zur Einkunftserzielung

Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2012 seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben.

Die Berechtigung zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts - im entschiedenen Fall eines Gebäudes - ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt.

Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht. Der verbleibende Betrag geht dabei nicht unter. Vielmehr ist er dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.
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Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbstständige

Mit Urteil vom 22.3.2013 hat das Finanzgericht Münster (FG) selbstständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Abzugsbeschränkung ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt.

Eine Steuerpflichtige hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt 6 verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.

Das FG gewährte der Steuerpflichtigen den vollen Betriebsausgabenabzug für die Fahrten. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf die immer gleichen Wege einstellen kann, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gilt dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Doppelte Haushaltsführung bei erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2013 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.

Im entschiedenen Fall machte ein 43 Jahre alter Steuerpflichtiger vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt.

Der BFH entschied hier für alle betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhaft. So ist nach seiner Auffassung - anders als bei jungen Arbeitnehmern - bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen Hausstand" unterhalten und eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung begründen.
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Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar?

Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

In dem entschiedenen Fall hatte der geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Das FG ließ die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Nach Auffassung der Richter kann eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. Dabei müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde im Hinblick auf unterschiedliche Entscheidungen zum Abzug von Prozesskosten zugelassen. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 12.5.2011 unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Mit Urteilen vom 30.5.2005 hat er aber auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
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Novellierung der Steuerberatergebühren

Die Steuerberatergebührenverordnung wird zur Steuerberatervergütungsverordnung. Ende letzten Jahres stimmte der Bundesrat - nach nunmehr 14 Jahren Gültigkeitsdauer - der Novellierung der Steuerberatergebühren zu. Die Änderungen traten am 20.12.2012 in Kraft.

Die Novelle berücksichtigt vor allem die gestiegene Preis- und Kostenentwicklung bei den Steuerberaterpraxen, die u. a. auf dem verstärkten und aufwendigen EDV-Einsatz beruhen. Des Weiteren fallen durch die immer komplizierter werdenden steuerlichen Regelungen umfangreichere Arbeiten auch innerhalb der bestehenden Gebührentatbestände an. Das ließ sich durch die alten Gebührensätze nicht mehr adäquat abbilden.

Durch die Überarbeitung werden jetzt auch neu eingeführte Steuertatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war, wie z. B. die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage sowie die Zusammenfassende Meldung berücksichtigt. Erhöht wurde die Zeitgebühr, die Mindestgegenstandswerte für die Erstellung von Steuererklärungen, die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung sowie die Gebühren für die Aufstellung von Zwischenabschlüssen.
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"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Nachdem das Finanzamt nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale zum Abzug zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung.

Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.
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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

In gleich lautenden Erlassen legen die Finanzbehörden der Länder fest, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der "Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen" als Betriebsausgaben vorläufig durchzuführen sind. Des Weiteren sollen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen (z. B. von Miet- und Pachtzinsen) zum Gewerbeertrag im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser "Hinzurechnungsvorschriften" vorläufig durchgeführt werden.

Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet.
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Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr tritt zum 1.11.2013 in Kraft

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Mit dem Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr bekommen Passagiere das Recht auf eine schnelle, kostenlose und effektive Schlichtung bei Streitigkeiten. Wenn Airlines die Ansprüche ihrer Kunden bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung und bei Gepäckschäden nicht erfüllen, wird die Schlichtungsstelle sich schnell und für den Fluggast grundsätzlich kostenlos um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen. Die Neuregelungen sollen gewährleisten, dass Zahlungsansprüche bis zu 5.000 € mithilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Diese sind nicht gezwungen die Schlichtungsvorschläge anzuerkennen. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d. h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz überantwortet. Das Verfahren ist für den Fluggast zunächst kostenlos.

Die im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. (BDL) zusammengeschlossenen deutschen und die in dem Board of Airline Representatives in Germany e. V. (BARIG) organisierten ausländischen Fluggesellschaften haben sich zur freiwilligen Teilnahme an einer Schlichtung bereit erklärt. Auch von den großen, nicht in einem Verband organisierten ausländischen Airlines gibt es positive Signale zur Teilnahme.

Das Gesetz tritt am 1.11.2013 in Kraft. Alle ab diesem Zeitpunkt entstehenden Fluggast-ansprüche können dann geschlichtet werden.
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BGB-Gesellschafter - Haftung für Darlehensrückzahlung

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.1.2013 hat der Darlehensgeber bei der Gewährung eines Darlehens gegenüber einer BGB-Gesellschaft gegen sämtliche Gesellschafter einen gesamtschuldnerischen Rückzahlungsanspruch. Auch eine zwischenzeitliche Auflösung der BGB-Gesellschaft ändert daran nichts.

Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, so stellt dies ein Anerkenntnis im Sinne des BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt.
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"Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 17.4.2013 in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird.

In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Stromlieferant verpflichtet ist, den Stromabnehmern diesen sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit dem Stromlieferanten schließen, gewährt Ihnen dieser einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von dem Lieferanten beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Stromkunden kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Der Stromlieferant berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb in diesem Sinne auszulegen.
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Entgeltklausel für Übersendung von Jahres-Darlehenskontoauszügen

Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil aus Juni 2011 entschieden, dass eine Bankklausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hier um Entgelte für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse der Bank erfolgen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für eine Klausel gilt, die ein Entgelt für die Übersendung der Jahres-Darlehenskontoauszüge vorsieht. Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass diese Klausel wirksam ist, da in der Übersendung eine besondere Service-Leistung der Bank zu sehen ist.
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Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Mit der Frage, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen, musste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.4.2013 befassen.

In dem Fall aus der Praxis wurde eine Wohnung bereits im Jahr 1954 von der Mutter des Mieters angemietet. Im Jahr 2006 zog auch er in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Mit Schreiben vom 4.2.2011 zeigte er dem Vermieter den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Mit Anwaltsschreiben vom 2.3.2011 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und gab zur Begründung an, dass der Sohn über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Der Vermieter kann aber im Einzelfall verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn von der Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder anderen Mietern ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
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Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für GmbH-Geschäftsführer?

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind demnach die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Das gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Für Ansprüche aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte zuständig.

Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und so weit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführerdienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer fürmlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform voraussetzt. Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.
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Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2013 gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Im entschiedenen Fall hatte eine 1961 in der russischen SSR geborene Bewerberin sich im Jahre 2006 auf die von einem Unternehmen ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-entwicklerin erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Bewerberin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und diskriminiert worden. Sie verlangte vom Unternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld.

Einen Anspruch der Bewerberin auf Auskunft gegen das Unternehmen, ob dieses einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte dieser mit Urteil vom 19.4.2012 entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Bewerberin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Unternehmens dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Unternehmen begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Bewerberin.
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Umgangsrecht - mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters sollen die Rechte leiblicher Väter, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen, gestärkt werden. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.

In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.
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Fälligkeitstermine - Juni 2013

  • Umsatzsteuer (mtl.) Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2013
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.6.2013
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2013 = - 0,13 %
    01.01.2012 - 31.12.2012 = 0,12 %
    01.07.2011 - 31.12.2011 = 0,37 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai       Mai 103,9
  Juni       Juni 103,7
  Juli       Juli 104,1
  August       August 104,5
  September       September 104,6
  Oktober        Oktober 104,6
  November       November 104,7
  Dezember       Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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