Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2014

Veröffentlicht:19.02.14
Inhaltsverzeichnis

   

1-%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.

Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach der 1-%-Methode zu bewerten. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Ist dies der Fall, ist der für die Überlassung eines dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung anzusetzende geldwerte Vorteil entsprechend dem Anteil der Privatnutzung an den insgesamt für das Kfz angefallenen Aufwendungen zu berechnen.

Werden dem Arbeitnehmer 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.6.2013 für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen.

Anmerkung: Nach einem bis heute gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.5.1996 - das jedoch über keine Gesetzeskraft verfügt - kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Aufgrund des neuen Urteils des BFH scheint die steuerzahlerfreundliche BMF-Auslegung nicht mehr haltbar. Wie das BMF auf dieses Urteil reagieren wird, ist nicht absehbar. Grundsätzlich empfiehlt sich für solche Fahrzeuge die Fahrtenbuchmethode.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Zukunftssicherungsleistungen und 44-€-Freigrenze

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 10.10.2013 zu der Frage geäußert, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist. Sachbezüge des Arbeitgebers sind bis zu einer monatlichen Höhe von 44 € lohnsteuerfrei.

Kein Sachbezug, sondern Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).

Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar, sodass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 € nicht angewendet werden kann.

Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen und Geschenke

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Der Zuwendende kann jedoch die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern.

Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.

Unterliegt der Empfänger nicht der Steuerpflicht oder steht das Besteuerungsrecht nach DBA einem ausländischen Staat zu, entsteht auch keine Einkommensteuer, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Nach Auffassung des BFH muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, inwieweit ein steuerpflichtiger Zugang entstanden ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Steuerliche Anerkennung inkongruenter (abweichender) Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999 entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen vom Finanzamt anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn andere Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.

Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 17.12.2013 setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Kapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.

Dies ist bei einer GmbH der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Oder die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten will die Finanzverwaltung bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht annehmen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe "nachgewiesen" werden. Diese Prüfung soll unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Von einem Indiz für eine unangemessene Gestaltung geht sie jedoch dann aus, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern?

Bei der Wahl zwischen der Individualversteuerung und der Abführung der Pauschsteuer kommt es beim 450-€-Minijob auf den Einzelfall an. Damit bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft, sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für die Abführung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden.

In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger sein, die Vergütung aus dem 450-€-Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann in diesem Fall für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger sein als die 2%ige Pauschsteueroption. Dies trifft jedoch in der Praxis in nur wenigen Fällen zu!

Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch abwägen, ob dies die für den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig herausstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte - z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renten - hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr, dass der auf Grund der Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte Lohn aus dem Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch die Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer auslöst.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • Neu: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung: In vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage umfangreiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013 klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovoltaikanlage als eine "Bauleistung" anzusehen ist. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans FA abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung vorlegt. Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.

  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz seinem Unternehmen zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug der Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Bezugs der Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss also rechtzeitig - spätestens am 31. Mai des Folgejahres - beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Ermittlung des Selbstverbrauchs: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der Anlagenbesitzer entweder selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven) Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den Selbstkosten des Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen Jahresende eine Zählerablesung für die Gesamterzeugung und wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.

  • Gewinnerzielungsabsicht: Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. "Liebhaberei" besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.

  • Stromspeicher, Direktvermarktung: Die privaten Stromerzeuger haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher auszustatten. Der Strom aus dem Speicher kann bedarfsgerecht wieder entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der Betreiber ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung nach der EEG-Novelle in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht identisch sind. Der Gesetzgeber sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern eine Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz erfolgen. Da die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche Projekte überprüft werden. Dient der Speicher allerdings nur dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.

  • Drohende Kürzung von Sozialleistungen: Beim Bezug von Sozialleistungen kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die Bemessungsgrundlage erhöhen. Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen.

Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Kein Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA zur Berechnungsformel

Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u. a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die SCHUFA diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgefochtenen Fall scheiterte die Finanzierung eines Autokaufs zunächst an einer unrichtigen SCHUFA-Auskunft. Die betroffene Käuferin wandte sich an die SCHUFA, die ihr eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine Selbstauskunft übersandte. Sie gelangte zu der Überzeugung, dass die von der SCHUFA erteilte Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und fürderte diese auf, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.

Diesen Anspruch hatte der BGH zurückgewiesen. Allerdings hat die SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch verneinte der BGH mit der Begründung, dass die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählen, über die nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Kriterien bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit.

Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen. Verbindlichkeiten aus einem Darlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt.

So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 5.12.2013, dass in die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, auch Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.

Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.

Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. Der Schuldner handelt jedoch dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abwendbar ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Klauselmäßige Behaltensvereinbarung einer Bank für Vertriebsvergütungen

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine von einem Kredit-institut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.

Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."

In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Irreführungsverbot - Bezeichnung einer Firma mit dem Zusatz "Gruppe"

Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Bezeichnung einer Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Beschluss vom 14.10.2013, dass die Verwendung des Begriffs "Gruppe" in einer zur Eintragung angemeldeten Firma einer Gesellschaft gegen das o. g. Irreführungsverbot verstößt, wenn eine solche Firmengruppe nicht vorhanden ist.

In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppe" kein Unternehmen erwartet, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist. Hierfür kann beispielsweise Forschungsgruppe oder Arbeitsgruppe ein Anhaltspunkt sein. Vielmehr erwartet der Durchschnittsverbraucher den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Keine Bereicherung bei Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Mieterhöhung - Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
  • einen Mietspiegel,
  • eine Auskunft aus einer Mietdatenbank,
  • ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
  • entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Sofern kein Mietspiegel vorhanden ist, kann auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zur Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 13.11.2013 entschiedenen Fall handelte es sich um eine Mietwohnung in der Nähe von Nürnberg. Da kein Mietspiegel vorlag, orientierte sich der Vermieter bei dem Mieterhöhungsverlangen an dem Nürnberger Mietspiegel und zog von diesem 30 % ab.

Die BGH-Richter entschieden in diesem Fall jedoch, das die Gemeinde R. mit etwa 4.450 Einwohnern mit der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht vergleichbar ist. Die fehlende Vergleichbarkeit der Gemeinde R. mit der Stadt Nürnberg kann nicht durch einen prozentualen Abschlag auf die Nürnberger Mieten ersetzt werden. Gemäß der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Mietspiegel einer anderen Gemeinde nur unter der Voraussetzung ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, dass es sich um einen Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Anspruch auf Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.1.2014 nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bis zum 30.6.2010 bei einem Unternehmen beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 € seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.1.2014 entschiedenen Fall bewarb sich ein Mann auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei "unserer Niederlassung Braunschweig" bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger "Kontaktinformationen für Bewerber" auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Die Bewerbung wurde an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt und an die UP GmbH gerichtet. Der Bewerber erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Er verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte er die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Der BAG entschied, dass dem Bewerber gegenüber dem Vermittlungsunternehmen (UPN GmbH) kein Entschädigungsanspruch zusteht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung kann nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Fälligkeitstermine - März 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.)
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2014
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    Ab 1.1.2014 = unbekannt (stand bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht fest)
    seit 01.01.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
    01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2014 Januar 105,9        
  Februar          
  März          
  April          
  Mai          
  Juni          
  Juli          
  August          
  September          
  Oktober           
  November          
  Dezember          

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!