Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2019
Veröffentlicht:18.06.19Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität |
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Das Bundesfinanzministerium stellte am 8.5.2019 den Referentenentwurf eines
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Die darin vorgesehenen
Maßnahmen sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:
Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an Rechtsprechung des EuGH. Dazu gehören u. a.:
Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen. Wir werden Sie über dieses Schreiben bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten. |
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Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung |
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Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung
durch eine - in einem eigenständigem Gesetz geregelte - steuerliche Forschungsförderung
(Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen
vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden. Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten. |
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Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht |
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Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und
Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung
sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte
oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten. So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten. Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen. |
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Verkäufe über eBay als gewerbliche Tätigkeit |
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Nachhaltige Verkäufe durch Auktionen bei eBay mit hohem Einkommen können
als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden. Entsprechend unterliegen
Gewinne, die aus dem Verkauf erzielt wurden, dem Grunde nach der Einkommensteuer,
der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer. In einem Fall aus der Praxis musste das Hessische Finanzgericht (FG) entscheiden, in dem eine Steuerpflichtige beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dabei erzielte sie nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb von vier Jahren Einnahmen zwischen 40.000 und 90.000 € im Jahr. Nach Auffassung des FG verwaltete und veräußerte die Steuerpflichtige mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht privates Vermögen und übte lediglich eine Hobbytätigkeit aus, sondern entfaltete eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, weil sie dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten ist. Anmerkung: Nachdem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedoch den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden hat, hält das FG im entschiedenen Fall die Schätzung von Betriebsausgaben i. H. v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. |
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Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ungeklärtem Geldzuwachs |
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Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit
sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres
ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung
oder der Aufzeichnungen zu beanstanden. Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch eine "Geldverkehrsrechnung" durchgeführt werden. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen - auch bei einer fürmell ordnungsmäßigen Buchführung - die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind. |
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Aufwendungen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich abziehbar? |
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Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Übungsleiter,
der steuerfreie Einnahmen unterhalb der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe
von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen
insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung
ist, dass hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht
vorliegt. Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € machte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € im Jahr übersteigen. Der BFH gelangte jedoch zu der Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen in dem Jahr nicht annähernd die Ausgaben deckten. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht - also eine sog. Liebhaberei - vorliegen, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil der Übungsleiter eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte. |
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EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern |
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Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt - unter weiteren Voraussetzungen - für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind davon ausgenommen. In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber zur Zeiterfassung und dem folgend zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden verpflichten müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Anmerkung: Das EuGH-Urteil enthält viel Brisanz. Nunmehr stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde es auf jeden Fall noch mehr Bürokratie und einen Rückschritt für viele Arbeitszeitmodelle bedeuten. |
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Mehr Transparenz im Onlinehandel durch neue EU-Richtlinie |
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Die neue europäische Richtlinie über die bessere Durchsetzung und
Modernisierung des EU-Verbraucherrechts soll helfen, sich beim Onlineshopping
künftig besser zu orientieren. Hier die wichtigsten Regelungen:
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Vergleichsportale - nicht immer verbraucherfreundlich |
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Die Marktabdeckung der Vergleichsportale ist sehr hoch, sodass viele Verbraucher
diese für ihre Kauf- oder Buchungsentscheidung immer häufiger nutzen.
Das Bundeskartellamt hat nun einige Portale unter die Lupe genommen und ist
dabei auch auf verbraucherunfreundliche Tricks gestoßen. In den Bereichen Versicherungen und Hotels werden teilweise wichtige Anbieter nicht mit einbezogen und die angezeigte Reihenfolge wird bei Hotels durch gezahlte Provisionen mitbeeinflusst. Viele Portale stellen beim Vergleich von Energie- und Telekommunikationstarifen einzelne Angebote (Position "0") vor dem eigentlichen Ranking dar. Hier einige von der Bundesregierung herausgegebene Verbrauchertipps:
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Eigenbedarfskündigung - Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel |
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Im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind sowohl auf Seiten des Vermieters
wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum,
Gesundheit) betroffen. Daher sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung
sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen
Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses
diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härtefallregelung). Die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld des Mieters wirken sich unterschiedlich stark aus. Sie rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte. Der Bundesgerichtshof entschied daher in seinen Urteilen vom 22.5.2019, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Hier gilt es zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken. Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung vorzunehmen. |
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Mietkosten bei Auflösung einer Wohnung wegen Trennung |
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Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein
weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt
sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend
Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der
in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte,
eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht
beteiligen müsste), muss für die fürtlaufende Nutzung der Ehewohnung
nach Trennung gleiches (Kostentragung nur durch den Nutzer) gelten. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass einem - selbst gewünschten - sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird. Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit - an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen. |
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Anrecht auf Mietminderung - keine Auswirkung bei Kappungsgrenze |
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Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete jedoch nicht um mehr als 20 % erhöht
werden (sog. Kappungsgrenze). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.4.2019 berechnet sich die Kappungsgrenze aus der im Vertrag vereinbarten Miete. Berechtigte Mietminderungen wegen eines nicht behebbaren Mangels, z. B. erhebliche Wohnflächenabweichung, werden nicht berücksichtigt. Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Mietvertrag von 2007 war die Wohnfläche mit ca. 94,5 m² angegeben und eine Nettokaltmiete von 470 € vereinbart, die später einvernehmlich auf 423 € herabgesetzt wurde. Im Januar 2012 verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung um 20 % (berechnet aus 423 €). Ein Sachverständigengutachten ergab jedoch nur eine Wohnungsgröße von ca. 84 m². Eine Reduzierung der Mietzahlungen bzw. Rückerstattung zu viel gezahlter Miete war zwar gerechtfertigt, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Kappungsgrenze. |
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"Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft |
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Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung
des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung
verfügt, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch
die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche
verjähren - unabhängig von der Kenntnis des Mangels - innerhalb von
zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. Soweit das Gesetz für den Fall,
dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, greift diese längere Verjährungsfrist
nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist
des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das
haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) mit ihrem Urteil vom
6.6.2019 entschieden. In dem vorliegenden Fall wurde ein Pkw im Jahre 2009 von einem Fahrzeughändler gekauft und im Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein vom sog. "Diesel-Skandal" betroffener Motor eingebaut. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" im Jahre 2015 nutzte der Käufer den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs Jahren. Im Jahre 2017 fürderte er den Autohändler erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf. Obwohl der Pkw mangelhaft ist, hat der Käufer nach Auffassung des OLG keinen Anspruch auf Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, da sich der Händler erfolgreich auf Verjährung berufen konnte. |
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Kündigung von Sparverträgen |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 14.5.2019 über den nachfolgenden
Sachverhalt zu urteilen: 1996 und 2004 schloss ein Bankkunde mit einer Sparkasse
drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer
variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach
Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von
3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß
stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten
Sparbeiträge an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bestimmt, dass soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Sparkasse am 5.12.2016 die Kündigung des 1996er Sparvertrags mit Wirkung zum 1.4.2017 sowie die Kündigung der 2004er Sparverträge mit Wirkung zum 13.11.2019. Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, durfte die Sparkasse jedoch kündigen. Nach dem Inhalt der Verträge hat die Bank die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand dem Geldinstitut aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu. |
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Änderungsklausel zu Kontoentgelt bei bestehenden Bausparverträgen unwirksam |
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Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden
Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Celle unwirksam. Bei den Kontoführungsgebühren
in der Ansparphase handelt es sich um organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich
von der Bausparkasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzulässiger
Weise auf Bestandskunden abgewälzt. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. |
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Fälligkeitstermine - Juli 2019 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 Mai 105,4 April 105,2 März 104,2 Februar 103,8 Januar 103,4 2018 Dezember 104,2 November 104,2 Oktober 104,9 September 104,7 August 104,5 Juli 104,4 Juni 104,0 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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