Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2003

Veröffentlicht:30.05.03
Inhaltsverzeichnis

Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz


      Bundesregierung legt einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der
Zinsbesteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit vor
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuregelung der Zinsbesteuerung – auch im europäischen Rahmen – und vor dem Hintergrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Hierzu wurde von der Bundesregierung nunmehr ein Gesetzentwurf vorgelegt, der nachfolgende Schwerpunkte enthält.

1. Neuordnung der Besteuerung von Zinsen für Veranlagungszeiträume ab 2004
  • Übergang vom Zinsabschlag zur Zinsabgeltungssteuer mit einem Abzugssteuersatz von 25 % des Kapitalertrags;

  • Einführung einer speziellen Veranlagung von Zinsen, die nicht der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, zu einem Einkommensteuersatz, der dem Abgeltungstarif entspricht. Dies betrifft im Ausland bezogene Zinserträge;

  • Einführung eines Wahlrechts, auch solche Kapitalerträge in die spezielle Veranlagung einzubeziehen, die der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, wenn im Kapitalertragsteuerverfahren die Steuerbemessungsgrundlage oder negative Zinserträge nicht zutreffend berücksichtigt worden sind;

  • Einführung eines Wahlrechts, für sämtliche Kapitalerträge einheitlich eine Veranlagung nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts durchzuführen (das ist bei einem Steuersatz unter 25 % sinnvoll);

  • Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag werden wie bisher schon beim Steuerabzug durch Erteilung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt.

  • Die steuerlichen Wirkungen des Pauschalsteuersatzes von 25 % auf Zinsen führen grundsätzlich zu keinen weiteren steuerlichen oder außersteuerlichen Folgen.
2. Einführung einer Brücke zur Steuerehrlichkeit
  • Wurden in der Vergangenheit Steuern verkürzt, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangt werden.

  • In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2002 zugeflossenen Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.

  • Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.

  • Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.

  • Soweit die Erklärung nicht das gesamte auf Steuerverkürzungen beruhende Vermögen umfasst, bleibt es hinsichtlich des nicht erklärten Vermögens beim geltenden Recht.

  • Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat.

  • Eine strafbefreiende Erklärung soll erst dann ausgeschlossen sein, wenn vor ihrem Eingang bei der Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

  • Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 30.6.2004 erklärt, soll 35 % Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause abgeschlossen werden. Steuerpflichtige, die von dem zweiten Teil des Gesetzes "Brücke zur Steuerehrlichkeit" betroffen sind, sollten sich – auf jeden Fall und vor jeder Aktion – fachlichen Rat einholen.
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      Bundesregierung verabschiedet den Entwurf eines
Kleinunternehmerförderungsgesetzes
Der am 26.02.2003 verabschiedete Gesetzesentwurf sieht steuerliche Erleichterungen für Existenzgründer und Kleinunternehmer vor. Dazu gehört vor allem die Schaffung einer vereinfachten Gewinnermittlungsmöglichkeit für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beziehen. Voraussetzung ist, dass
  • die Betriebseinnahmen im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter 17.500 Euro und im laufenden Veranlagungszeitraum unter 50.000 Euro liegen,
  • die Steuerpflichtigen unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung fallen und
  • der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 35.000 Euro nicht übersteigt; bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Betrag auf 70.000 Euro. Erhalten die Steuerpflichtigen ein Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss, erhöht sich diese Einkunftsgrenze bei Ledigen auf 50.000 Euro bzw. bei Verheirateten auf 100.000 Euro.
Die vereinfachte Gewinnermittlung sieht die Möglichkeit einer 50-prozentigen Betriebsausgabenpauschale vor. Der Steuerpflichtige muss lediglich seine Betriebseinnahmen und Entnahmen erfassen. Gewerbetreibende, die unter diese Regelung fallen, werden von der Pflicht eine Gewerbesteuererklärung abzugeben entbunden. Die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht sollen künftig wie folgt erhöht werden:
  • die Umsatzgrenze auf 350.000 Euro (bisher 260.000 Euro),
  • die Wirtschaftswertgrenze auf 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro),
  • die Gewinngrenze auf 30.000 Euro (bisher 25.000 Euro).
Anmerkung: Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft treten. In der Praxis wird die Regelung meist nur von Freiberuflern in Anspruch genommen werden, die bereits in der Anlaufphase mit Gewinn rechnen können. Normalerweise wird bei einem Existenzgründer im Anfangsstadium eine Verlustsituation eintreten, sodass zusätzlich zu dieser Gewinnermittlungsart der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln ist.
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      Vermietung an Angehörige –
Bundesfinanzhof eröffnet Gestaltungsspielraum
Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären.

Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor.

Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden.

Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird.
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      Vermietung von Ferienwohnungen in Eigenregie
Wird eine Ferienwohnung nicht selbst genutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen. In diesem Fall ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.11.2002 klargestellt hat, auch beim Vermieten in Eigenregie.

Damit stellt er sich gegen die bisherige Verwaltungspraxis, die bei einer Vermietung in Eigenregie – im Unterschied zu einer Vermietung durch Einschaltung eines Dritten – das Erbringen von Nachweisen für die Überschusserzielungsabsicht für erforderlich hält.

Wenn die Ferienwohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird, ist zur Belegung der Überschusserzielungsabsicht eine Totalüberschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren erforderlich. Dabei sind Aufwendungen, die auf Leerstandszeiten entfallen, je zu 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen, wenn der Umfang der Selbstnutzung nicht festgestellt werden kann. Nicht zur Selbstnutzung zählen kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung, die durch die Vermietung, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung von Schäden veranlasst sind.
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      Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gelockert
Die Finanzverwaltung hat sich in einem Schreiben vom 18.02.2003 der neuesten, für die betroffenen Steuerpflichtigen günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen und die einschlägigen Vorschriften zur Inanspruchnahme der Kinderzulage geändert.

Demzufolge wird die Kinderzulage gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält und das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Es reicht demnach aus, wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung bestanden hat. Ferner wird nun die Kinderzulage auch dann gewährt, wenn das Kind, das zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, auswärtig zu Studienzwecken untergebracht ist. Voraussetzung ist, dass das Kind dort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht. Erforderlich ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung zum elterlichen Haushalt gehört.

Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Laufe des Förderzeitraums ist unschädlich. Soweit nach der neuen Verwaltungsauffassung ein Anspruch auf Kinderzulage entsteht, ist mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung zu beantragen.
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      Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit – hier Heil- oder Heilhilfsberufe
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf im steuerlichen Sinne – bei dem Einkünfte aus (gewerbesteuerfreier) freiberuflicher Tätigkeit erzielt werden – übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben vom 3.3.2003, welche Berufsgruppen neben den typischen Katalogberufen wie Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnasten etc. eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und welche Berufe als gewerbliche Tätigkeit gelten.

1. Eine freiberufliche Tätigkeit üben aus:
  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002)
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • medizinische Fußpfleger (ab 1.1.2003)
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Logopäden
  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
  • medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
  • medizinisch-technische Assistenten
  • Orthoptisten
  • psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998)
  • Podologen (ab 1.1.2002)
  • Rettungsassistenten
  • Zahnpraktiker
2. Eine gewerbliche Tätigkeit üben aus:
  • Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Apotheker, Apothekerassistent
  • Krankenpflegehelfer
  • Heileurythmisten
  • Fußpraktiker, Fußreflexzonenmasseur
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
  • medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
  • Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben auf Grund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus.
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      Falsche Aussage über Schwangerschaft
Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsabschluss gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung liegen. Das gilt nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. So ist beispielsweise die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig, weil sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar.

Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 621/01)
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      Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag
Rund um die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber tauchen in der Praxis immer wieder die Fragen auf: Wann hat die Krankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss?

Den Arbeitnehmer trifft dem Arbeitgeber gegenüber zunächst die Pflicht die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer der Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeber zu erfolgen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zu bringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichen Bescheinigung angegeben.

Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständen berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einen Missbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufiger Arbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlich zum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser bei einer solchen Anordnung mitbestimmungspflichtig.
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      Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers
Die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorlag, hat bei einer eintretenden Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers entscheidenden Einfluss auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Bei einem Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrags tätig wird und der als Minderheitsgesellschafter keine sog. Sperrminorität hat, müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Geschäftsführer sei auch als Minderheitsgesellschafter wie ein selbstständiger Unternehmer tätig. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter die wesentlichen betrieblichen und unternehmerischen Entscheidungen gemeinsam bei täglichen Zusammenkünften sowie monatlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen treffen. Der zeitliche Einsatz ohne Überstundenausgleich kann ebenfalls nicht als Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit gewertet werden, da sie für die Geschäftsführerfunktion organtypisch ist. (BSG-Urt. v. 6.3.2003 – B 11 AL 25/02 R)

Durch einen Antrag beim örtlichen Arbeitsamt kann jedoch schon im Vorfeld für Rechtsklarheit gesorgt werden, ob eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und somit ein Leistungsanspruch besteht. Entsprechende Antragsformulare erhalten die Beschäftigten bei ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist dort oder bei dem Rentenversicherungsträger zur Weiterleitung an das zuständige Arbeitsamt abzugeben.

Im Falle einer Zustimmung ist das Arbeitsamt leistungsrechtlich – sofern sich in den tatsächlichen Verhältnissen nichts ändert – fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden.

Nach Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kann die Erklärung für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden. Entscheidet das Arbeitsamt, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, wird dies dem Antragsteller unter Angabe der Ablehnungsgründe mitgeteilt.
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      GmbH – Ausschluss eines Gesellschafters
In der Praxis tritt gelegentlich der Fall ein, dass es zwischen den einzelnen Gesellschaftern einer GmbH zu Streitigkeiten kommt, die soweit gehen, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Da dies eine schwerwiegende Entscheidung für die Zukunft von Gesellschafter und Gesellschaft darstellt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Rechtsprechung bis heute maßgebliche Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH entwickelt.

Sie sehen vor, dass ein von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) getragener Gesellschafterbeschluss vorliegen muss. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie das Gesetz beispielsweise für die Auflösung der Gesellschaft vorschreibt. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung enthält.

Das qualifizierte Mehrheitserfordernis rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Ausschließung ein besonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betroffenen Gesellschafters ist und an die Stelle der – anderenfalls allein verbleibenden – Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen treffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interessen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem Auszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der Gesellschaft abfließt.

So hat der BGH die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewusst hoch angesetzt, um zu verhindern, dass schon ein mit geringfügiger relativer Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen missliebigen Gesellschafters erwirken kann. (BGH-Urt. – II ZR 173/02)
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      Preiserhöhungsklauseln in den AGB von Reiseveranstaltern
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten mit Urteil vom 19.11.2002 darüber zu entscheiden, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt", wirksam ist.

Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass diese Preisanpassungsklausel unwirksam ist, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt. So muss in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist. (BGH-Urt. v. 19.11.2002 – X ZR 243/01 und X ZR 253/01)
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      Veräußerung eines Grundstücks von Eltern an Kinder
zu einem verminderten Kaufpreis
In der Praxis werden Haus- und Grundbesitz häufig aus verschiedenen Beweggründen von den Eltern an die Kinder oder deren Ehegatten mit einem "richtigen Kaufvertrag" verkauft. Ein Grund kann beispielsweise in der Bewilligung einer Eigenheimzulage liegen.

Bei der Preisfindung orientieren sich die Vertragsparteien dabei nicht immer am tatsächlichen Marktwert des Besitzes, sondern an einem Preis, der für den Zweck des Verkaufs am sinnvollsten erscheint. Daher kann der Verkaufspreis u. U. unter dem tatsächlichen Marktwert liegen.

Eine solche Differenz zwischen Kaufpreis und Realwert des Grundstücks kann jedoch dann zu erheblichen Problemen führen, wenn beispielsweise die Ehe der Kinder scheitert.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verkauften die Eltern ihr Haus an die Kinder zu einem geringen Kaufpreis und tilgten damit ihre bestehenden Bankverbindlichkeiten. Nach dem Scheitern der Ehe fürderten die Eltern nun den Ex-Partner ihres Kindes auf, die Hälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes des Hauses nachträglich zu zahlen. Als Begründung führten sie an, dass der günstige Kaufpreis nur vor dem Hintergrund der weiteren Ehefortführung verlangt wurde und daher im Falle einer Scheidung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege.

Nach Auffassung der Richter muss in einem solchen Fall zunächst geprüft werden, ob ein reiner Kaufvertrag abgeschlossen wurde, oder ob es sich um eine teilweise unentgeltliche Zuwendung an die Eheleute handele. Denn nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung unterstellt wird, kommt die Vorstellung von einem Fortbestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage ernsthaft in Betracht mit der Folge, dass der Ex-Ehepartner ggf. eine Nachzahlung zu leisten hat. (BGH-Urt. v. 8.11.2002 – V ZR 398/01)
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      Vereinbarte Bausumme als Basis für Architektenhonorar
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks, bildet diese Summe auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.

Das vereinbarte Honorar stellt die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk dar. Ist das Werk jedoch mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Aufwendungen übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zugrunde legen.

Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, dass der Architekt oder Ingenieur trotz der Mangelhaftigkeit seines Auftrags eine höhere Vergütung erhalten würde, als ihm bei vertragsgerechter Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 362/01)
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      Erwerb eines Neuwagens durch Leasing
Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen vor. Hier handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs um einen einheitlichen Leasingvertrag, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.

Vereinbaren die Vertragsparteien die Rückabwicklung des Leasingvertrags, z. B. wegen Konstruktionsfehlern am Leasingfahrzeug, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.

Die Richter sahen in dem Ankaufschein über den Gebrauchtwagen keinen Kaufvertrag, sondern nur eine bloße Übergabebescheinigung. (BGH-Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02)
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      Kurz notiert ...
Vermietung einzelner Räume an die Kinder: Die Vermietung von einzelnen Räumen, die keine abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern bilden, an volljährige, aber noch unterhaltsberechtigte Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn Nutzungsüberlassungen und Tätigkeiten, wie z. B. die Pflege von Angehörigen, die sich im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft vollziehen, sind der Privatsphäre zuzuordnen. Sie können nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden.
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      Kurz notiert ...
Werbemäßig herausgestelltes Gesamtpaket: Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
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      Kurz notiert ...
Rechtsberatung durch Unternehmensberater: Die Beratung von Unternehmern und Unternehmensgründern über die Möglichkeit zur Erlangung öffentlicher Fördermittel durch Unternehmensberater ist als Hilfsgeschäft im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes erlaubnisfrei. Dies gilt auch für die Unterstützung beziehungsweise Vertretung im Antragsverfahren.
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      Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 12.05. 19.05.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 12.05. 19.05.**
Gewerbesteuer 15.05. 20.05. *
Grundsteuer 15.05. 20.05. *
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur,
wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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