Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2002

Veröffentlicht:08.08.02
Inhaltsverzeichnis


Steuerfreiheit für 325-Euro-Jobber kann bei anschließender Teil- oder Vollzeitarbeit für denselben Arbeitgeber wegfallen
Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe positiv ist. Hierzu gehören auch z. B. Einkünfte aus weiteren oder ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen, Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen, der Ertragsanteil bei Renten nach Abzug der Werbungskosten sowie Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann.

Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden.

Die Steuerfreiheit kann demnach auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist.

Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. als Übungsleiter) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen.
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Investitionsabsicht für die Ansparabschreibung muss nicht glaubhaft gemacht werden
Steuerpflichtige, können – unter weiteren Voraussetzungen – für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die sog. Ansparrücklage darf dabei 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparrücklagen dürfen einen Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage Gewinn erhöhend aufzulösen.

Soweit die Auflösung nicht auf Grund der Vornahme der Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen. Diese beträgt 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

Ausnahme: Existenzgründer können Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition.

Die voraussichtliche Investition muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln.

Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich, dass die Investitionsabsicht auch glaubhaft zu machen ist. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Aus dem Begriff "voraussichtlich" lässt sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2001 (XI R 13/00) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen, hat der Gesetzgeber den Gewinnzuschlag bei Nichtrealisierung der Investition als ausreichend angesehen. Mit diesem soll der durch eine überhöhte Rücklage bedingte Steuerstundungseffekt ausgeglichen werden, falls die Investition nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorgenommen werde.
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Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit von
Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren, in dem die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geltend gemacht wurde, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten. Er begründete die Aufforderung zum Beitritt damit, dass zu prüfen sei, ob ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften vorlag, und – gegebenenfalls – ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt. Das BMF ist aufgefordert zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
  1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen den Finanzämtern im Streitjahr (1997) zur Verfügung, um vorgelegte Einkommensteuererklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinne zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln?

  2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften entgegen?
Der BFH beabsichtigt am 16.7.2002 in diesem Verfahren mündlich zu verhandeln. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden Sie über dieses Schreiben auf dem Laufenden gehalten.
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Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugssteuer
Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

In seinem Beschluss vom 21.12.2001 (8 B 8408/01, rkr) hat das Finanzgericht (FG) Berlin ein Finanzamt im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist nach Auffassung des FG nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich Bauleistungen erbringt; im Urteilsfalle handelte es sich bei dem Antragsteller um einen Kranvermieter. Hat der Antragsteller in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch verspätete Abgabe von Steuererklärungen und verspätete Zahlungen der Steuerschulden verletzt, rechtfertigt dies jedenfalls dann nicht die Versagung einer beantragten Freistellungsbescheinigung, wenn sich hieraus für den Antragsteller schwerwiegende wirtschaftliche Folgen ergeben, weil seine Auftraggeber die Erteilung von Aufträgen von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung abhängig machen.
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Pensions- und Tantiemezusage an nahe Angehörige in einer Personengesellschaft (GbR)
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung.

Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen.

Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen.

Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine betriebliche Veranlassung zu verneinen ist.
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Tarifermäßigung für Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen in mehreren Urteilen Stellung genommen, die für die Praxis von Bedeutung sind. So ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, nicht ermäßigt zu besteuern, weil kein zusammengeballter Zufluss erfolgt.

Eine Ausnahme hält der BFH in seinem Urteil vom 14.8.2001 (XI R 22/00) in solchen Fällen für geboten, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit Entschädigungs-Zusatzleistungen gewährt werden. Darunter fallen z. B. Kosten einer Outplacement-Beratung, also Kosten für solche Leistungen, die dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels erbracht werden.

Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen aufgrund des BFH-Urteils vom 24.1.2002 (XI R 43/99) insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fürtgeführt werden. Zu den nicht steuerschädlichen Zusatzleistungen können demnach solche Leistungen gehören, die einem Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu einer einmaligen Abfindung aus Fürsorgegesichtspunkten für eine Überbrückungszeit von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gezahlt werden. Darunter können auch Leistungen aus einem Sozialplan fallen. Auch Sozialpläne und Regelungsabreden haben eine auf Fürsorgeüberlegungen basierende Überleitungs- und Vorsorgefunktion. Dasselbe bezwecken vergleichbare Vereinbarungen des (früheren) Arbeitgebers mit den grundsätzlich nicht von Sozialplänen erfassten leitenden Angestellten.

Mit Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2/01) hat der BFH jedoch einschränkend entschieden, dass solche (Zusatz-)Leistungen einer ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.

In seinem Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54/00) stellt der BFH fest, dass die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als steuerbegünstigte Entschädigung voraussetzt, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. Das bedeutet für die Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden, dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann. Im Urteilsfalle handelte es sich um den Übergang von Arbeitsplätzen von einem Unternehmen auf ein anderes.
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Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen
Bei Mietverträgen ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer im Mietvertrag ausgewiesen ist; ein gesonderter Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich. Die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis steht einem ausdrücklichen Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungseinnahmen gleich.

Anmerkung: Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.11.2000 (V R 49/99) sind hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Miet- und Pachtaufwendungen Zweifel aufgekommen. Der BFH hatte dort entschieden, dass ein Pachtvertrag, in dem ein Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt.

Auch der Senat für Finanzen in Berlin gibt jetzt Entwarnung und will das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht allgemein anwenden, sodass die ursprüngliche Regelung weiter gültig ist.
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Haftung eines GbR-Gesellschafters für Unternehmenssteuerschulden
Bekanntlich haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Die zivilrechtliche Haftungsregelung hat auch unmittelbar Bedeutung für die steuerliche Haftung. Aus dieser Haftung waren bisher neu eintretende GbR-Gesellschafter ausgeschlossen. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz diese Einschränkung nun nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das bedeutet, dass ein neu eintretender Gesellschafter künftig auch für sämtliche Altverbindlichkeiten – auch Steuerschulden – der Gesellschaft einzustehen hat.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass sich zukünftige Gesellschafter über die finanzielle Situation der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter gut informieren sollten. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.10.2001 – 6 K 2871/98, rkr.)
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BGB-Informationspflichten-Verordnung
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum 9.1.2002 in Kraft getreten.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über:

• seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, • gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen.

Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:

• Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.


Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen

• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.


Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise

• Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre Zulassung und touristische Einstufung), • Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, • eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen.
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E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Die E-Commerce-Richtlinien (Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr), die Ende 2001 in Kraft traten, sollen vor allem mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit den neuen Medien (Internet) für die Anbieter und die Verbraucher schaffen. Als wichtigste Inhalte gelten das Herkunftslandprinzip und der Gerichtsstand.

  • Herkunftslandprinzip: Für den Anbieter von Internetdiensten bedeutet dieses Prinzip, dass er sich nur an den Gesetzen des Staates zu orientieren hat, in dem er niedergelassen ist, auch dann, wenn er seine Dienste im europäischen Ausland anbietet. Bei Klagen ausländischer Kunden sind die Gerichte verpflichtet, das Recht des Herkunftslandes des Anbieters anzuwenden.
  • Gerichtsstand: Dagegen ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten das Land des Verbrauchers. In einem entsprechenden Fall müssen demnach deutsche Gerichte das für den ausländischen Anbieter geltende ausländische Recht anwenden. Umgekehrt gilt dies für ausländische Gerichte, die bei Streitigkeiten mit deutschen Anbietern das deutsche Recht anwenden müssen.
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, für den Arbeitsmarkt und für den Verbraucher sind moderne und EU-weit einheitliche Regelungen wichtig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden damit der wachsenden Bedeutung des elektronischen Handels- und Dienstleistungsverkehrs angepasst. Am Anfang der Diskussion um das o. g. Gesetz wurde bei entsprechender Umsetzung eine Benachteiligung kleinerer bzw. mittlerer Betriebe im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern gesehen. Um dem entgegenzuwirken, haben das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung ihre Gültigkeit verloren.
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Schuldrechtsreform – Auswirkung auf das Arbeitsrecht
Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

  • Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen kann.
  • Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden.
  • Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine Kenntnis davon haben konnte.
In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge" angewandt werden.
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Nach Elternzeit kein Anrecht auf alten Arbeitsplatz
Der zum 1.1.2001 reformierte Erziehungsurlaub – jetzt Elternzeit – kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden und ist auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Dabei besteht nicht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz verloren geht, denn der Arbeitnehmer bleibt während der Elternzeit nach wie vor angestellt.

Nun stellt sich für die Praxis jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz hat, sondern ob sich dieser Anspruch auch auf seinen Arbeitsplatz bezieht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu entschieden, dass diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übernahme der alten Tätigkeit haben, sofern diese Umsetzung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt und eine Versetzung keiner Änderungskündigung bedarf. (LAG Schleswig-Holstein – 4 Sa 497/00)
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Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers
Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), zu befassen und kam dabei zu dem Urteil, dass ein Fremdgeschäftsführer grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und damit versicherungspflichtig ist.

Als Begründung führten die Richter an, dass ein GmbH-Geschäftsführer in der Praxis zwar meistens Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung weisungsfrei bestimmen kann, die Geschäftspolitik jedoch in den Händen der Gesellschafter liegt. Des Weiteren spricht die Zahlung des Gehaltes und der sonstigen Sondervergütungen unabhängig von Gewinn oder Verlust der GmbH ebenfalls für eine versicherungspflichtige Tätigkeit. So kann nach Auffassung der Richter der u. U. hohe Arbeitseinsatz des Geschäftsführers nicht mit dem Wagniskapital der Gesellschafter gleichgesetzt werden.

An einer abhängigen Beschätigung kann es allerdings fehlen, wenn ein externer Geschäftsführer in einer GmbH "schalten und walten" kann, wie er möchte, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig sind. Dies kann insbesondere bei Familiengesellschaften in Betracht kommen. (BSG-Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R)
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.06. 17.06.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.06. 17.06.**
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag 10.06. 17.06.*
Kirchensteuer 10.06. 17.06.*
Körperschaftsteuer 10.06. 17.06.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %


Basiszinssatz
nach dem Diskont-Überleistungs-Gesetz (DÜG)
vom 1.1.2002
bis 3.4.2002
2,71 %
vom 1.9.2001
bis 31.12.2001
3,62 %
vom 1.9.2000
bis 31.8.2001
4,26 %
vom 1.5.2000
bis 31.8.2000
3,42 %
vom 1.1.2000
bis 30.4.2000
2,68 %
Für Forderungen, die ab dem 4.4.2002 entstehen, hat der Basiszinssatz nach dem DÜG keine Bedeutung mehr. Deshalb wird dieser Zinssatz zukünftig nicht mehr aufgeführt.

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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