Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2006
Veröffentlicht:29.12.05Geplante Änderungen der neuen Bundesregierung
Mit den Sparplänen von Union und SPD soll ein riesiges Haushaltsloch gestopft und mit einem
Investitionsprogramm Anreize zur schnellen Ankurbelung der Binnenwirtschaft geschaffen werden. Dies wollen die Koalitionspartner über Ausgabenkürzungen und Mehreinnahmen durch die Beseitigung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den Abbau von Steuervergünstigungen sowie die Erhöhung von Steuern erreichen, die alle Bürger treffen. Die Maßnahmen kommen stufenweise in verschiedenen Jahren zum Tragen. Dafür hat das Bundeskabinett bereits am 29.11.2005 den Entwürfen von drei Gesetzen zugestimmt. Es handelt sich dabei um das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage - für Neufälle - ab 1.1.2006, um das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen und um das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm. Einem Blick in den Koalitionsvertrag und seriösen Informationen zufolge sind für die Zukunft noch weitere Änderungen vorgesehen, die nachfolgend stichpunktartig aufgezeigt werden sollen: Geplante steuerliche Maßnahmen ab dem 1.1.2006:
Geplante arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zum 1.1.2006:
Geplante steuerliche Maßnahmen ab dem 1.1.2007:
Geplante arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zum 1.1.2007:
Weitere geplante Maßnahmen:
Bitte beachten Sie, dass die o. g. Aussagen alle noch gesetzlich verankert werden müssen. Während des Gesetzgebungsverfahrens können sich Änderungen ergeben, die bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht bekannt waren. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. |
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Das Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz soll auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 18.11.2003 festgestellt, dass die
gesetzliche Regelung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber
beauftragt, bis zum 1.1.2006 eine Neuregelung herbeizuführen. Bislang ist die Umlage U2, die die ungleiche finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Mutterschutz mildern soll, auf die Arbeitgeber beschränkt, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Krankenkassen können die Grenze auf 30 Arbeitnehmer heraufsetzen. Durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen werden ab dem 1.1.2006 alle Arbeitgeber in die Umlagepflicht einbezogen und die Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf alle Krankenkassen ausgeweitet. Weiterhin ist geplant, die Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch auf die Ersatz- und Betriebskrankenkassen auszudehnen. Die nicht mehr zeitgemäße und im Einzelfall schwierige Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten im Sozialversicherungsrecht soll mit der Neuregelung nun vollständig aufgegeben und die Entgeltfortzahlung auch für Angestellte kleiner und mittelgroßer Betriebe von 20 bzw. 30 Arbeitnehmern eingeführt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten. Anmerkung: Es empfiehlt sich daher, vorsorglich ab 1.1.2006 auch von den Angestellten im Krankheitsfalle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu lassen, damit dann ggf. Anträge auf Erstattung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erfolgen können. |
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Benzinrechnungen über 100 Euro
Insbesondere bei Rechnungen, die den Betrag von 100 Euro übersteigen - und
hier seien Benzinrechnungen einmal ausdrücklich erwähnt -, kann es zu Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug kommen. Beträgt der Gesamtrechnungsbetrag weniger als 100 Euro, gilt die Benzinrechnung als sog. Kleinbetragsrechnung. Für den Vorsteuerabzug ist in diesem Fall die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich. Die immer höheren Benzinpreise können jedoch dazu führen, dass die Rechnung die 100-Euro-Grenze übersteigt. In diesem Fall greifen die strengen Vorschriften für die Rechnungsausstellung. Steuerpflichtige müssen dann darauf achten, dass sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben erhalten - was in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet. Ein Kassenbon oder eine gängige Quittung der Tankstelle reicht bei Beträgen über 100 Euro nicht mehr aus. Als Alternative bleibt bei einem Betrag von unter 100 Euro den Hahn zuzudrehen. |
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Aufbewahrung von Rechnungen (auf Thermopapier)
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Sozialversicherungsgrenzen 2006
Die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen wurden für 2006 wie folgt bestimmt:
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Satz für die Pflegeversicherung von 1,7 %, die Rentenversicherung von 19,5 % und die Arbeitslosenversicherung von 6,5 % bleiben für 2006 unverändert. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen gelten bei der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr sowie im Bundesland Sachsen. Bitte beachten Sie, dass ab dem 1.1.2006 Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. |
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Betrügerische E-Mails beim Online-Banking
In jüngster Zeit werden in betrügerischer Absicht massenhaft E-Mails
verschickt, die bei Online-Banking-Kunden den Eindruck erwecken sollen, sie stammten von "ihrem" Kreditinstitut. Mit Worten wie "Sicherheitsaktualisierung",
"Überprüfung der Konten auf Sicherheitsstandards" oder "virtuelle Kundenbetreuung" wird der Empfänger
aufgefordert, über einen beigefügten Link persönliche Zugangsdaten wie PIN, TAN, Geheimzahl und/oder das persönliche
Kennwort einzugeben. Die Internetseite, die sich dabei öffnet, sieht der Webseite des Kreditinstitutes oft täuschend ähnlich. Befolgt der Kunde die Anweisungen, ermöglicht er den Betrügern vollen Zugriff auf sein Konto. Anmerkung: Sollte der Ablauf beim Online-Banking einmal von dem bekannten Verfahren abweichen, ist es ratsam - ohne eine Transaktion vorzunehmen - das Kreditinstitut persönlich oder telefonisch, nicht jedoch über die oftmals in den Betrugs-Mails angegebene Telefonnummer zu benachrichtigen. Schon bei geringstem Zweifel ist es ratsam sich bei der Bank rückzuversichern, ob die Veränderungen im Ablauf des Online-Bankings oder in der Eingabemaske wirklich von dem Institut ausgehen. Geben Sie niemals eine TAN ein, wenn diese nicht konkret für die Bestätigung eines Auftrages (Zahlungs- oder Überweisungsauftrag bzw. Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen) innerhalb des Online-Banking benötigt wird. |
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Telefonwerbung belästigt Versicherungskunden unzumutbar
Eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. So dürfen Versicherungsunternehmen ihre Privatkunden
nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden
bereits ein Versicherungsverhältnis besteht. Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen. Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen. |
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15 % Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines bestellten Neuwagens
Nach geltendem Zivilrecht kann der Verkäufer bei Nichtabnahme eines
Fahrzeuges und gleichzeitiger Zahlungsverweigerung entweder am Vertrag festhalten, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. In den meisten Fällen wird die Schadenspauschale für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes
Neufahrzeug nicht abholt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil vom 26.4.2005 entschieden, dass eine in den AGB enthaltene Schadenspauschale in Höhe von 15 % für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug nicht abholt, zulässig ist. In der Begründung heißt es, dass die 15-Prozent-Pauschale nicht als überhöht gilt, da sie neben dem entgangenen Gewinn auch die Kosten für die Fahrzeugbereitstellung abdecken soll. |
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Ausschluss eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
einen fürmularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie
gesehen" nicht eingeschränkt. Derartige Freizeichnungsregelungen enthalten eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer sog. Besichtigungsklausel. Grundsätzlich werden Sie von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden, auch wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind. |
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Autoinhaltsversicherung mit Nachtzeitklausel
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, das auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten. |
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Versand- und Rücksendungsklauseln im Online-Warenhandel
Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich
zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2005
erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis ausgewiesen werden müssen. Eine Rücksendeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel mit dem Wortlaut "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" verstößt jedoch gegen das Transparenzverbot. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die o. g. Klausel nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung regelt und dadurch den Eindruck erweckt, diese abschließend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgt, die Übersendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich ist, vielmehr sind seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar. |
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Eine nur von einem Geschäftsführer unterschriebene Kündigung kann unwirksam sein
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann eine Kündigung fürmunwirksam sein, wenn sie lediglich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet ist, obwohl dieser die Gesellschaft nur zusammen mit anderen Geschäftsführern vertreten kann. Wird das Kündigungsschreiben dennoch alleine unterschrieben, kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Kündigenden. |
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Keine unbegrenzten befristeten Arbeitsverträge bei älteren Arbeitnehmern
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2003 dahingehend geändert, dass die
Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet hat. Ab dem 1.1.2007 betrifft diese Regelung Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt dies jedoch gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wonach unter anderem eine Diskriminierung wegen des Alters verboten ist. Arbeitgeber müssen demnach befürchten, dass vertraglich bereits vereinbarte Befristungen auf Basis des 2003 geänderten Gesetzes unwirksam sind. |
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Fälligkeitstermine
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
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Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
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